Den Willen gegenüber Ärzten klar formulieren

Das Thema "Patientenverfügung" steht im Mittelpunkt der TV-Telefonaktion, die am heutigen Mittwoch von 17 bis 19 Uhr in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Koblenz angeboten wird. Juristen helfen Lesern weiter, sich in diesem komplizierten Bereich zu orientieren.

Trier. (red) Jeder Mensch soll selbst bestimmen, welche medizinischen Behandlungsmethoden er wünscht. Patientenverfügungen sollen dies gewährleisten. Sie sind für die Fälle gedacht, wenn der Patient aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu äußern. In einer Patientenverfügung kann vorab bei vollem Bewusstsein bestimmt werden, welche Behandlungen der Patient wünscht und welche nicht. Schriftlich abgefasste Patientenverfügungen sind wirksam; so hat der Bundestag entschieden. Das Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Gibt es Auslegungsprobleme bei einer Patientenverfügung, so ist es der Bevollmächtigte oder der Betreuer, der die Interessen des nicht entscheidungsfähigen Patienten gegenüber den Ärzten vertritt.

Können sich Bevollmächtigter und Arzt nicht über die weitere Behandlung eines Patienten einigen, so entscheidet das Vormundschaftsgericht.

Damit kein fremder Betreuer bestimmt werden muss, empfiehlt die Notarkammer, schon in gesunden Tagen eine Patientenverfügung und eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer Vertrauensperson notariell beurkunden lassen. So kann man sicher sein, dass die von einem selbst bestimmte Vertrauensperson schnell zur Verfügung steht, ohne dass vorher ein Betreuungsverfahren beim Vormundschaftsgericht durchgeführt werden muss. Wird die Patientenverfügung von einem Notar beurkundet, überprüft dieser die Identität und Geschäftsfähigkeit des Betroffenen. Es ist deshalb sehr schwer, notarielle Patientenverfügungen wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit in Zweifel zu ziehen.

Notare beraten auch bei der Formulierung der Patientenverfügung. Dabei ist die Einbeziehung notarieller Kompetenz keineswegs teuer, die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht für die persönlichen Angelegenheiten mit Patientenverfügung kostet zum Beispiel 26 Euro.

Soll der Betreuer auch vermögensrechtliche Angelegenheiten regeln, so richten sich die Kosten nach dem Vermögen des Vollmachtgebers.

Damit die Patientenverfügung bei Bedarf wirksam wird, sollte der Patient möglichst genau beschreiben, für welche Situationen seine Verfügung gelten soll, zum Beispiel für Unfälle oder plötzlich auftretende schwere Erkrankungen. Derjenige, der bereits an einer schweren Krankheit leidet, kann eine konkrete Patientenverfügung zu möglichen Behandlungs- und Therapieformen treffen.

Als Ansprechpartner stehen heute zur Verfügung.

Norbert Gronz aus Trier (Telefon 0651/7199-194) und Felix Orlowski von der Kanzlei Bomm Schatz aus Trier (Telefon 0651/7199-195).

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