Der letzte Wille bekommt einen festen Platz

Trier/Koblenz · Beim Erbrecht bringt das neue Jahr eine wichtige Änderung. Ab diesem Monat betreibt die Bundesnotarkammer das zentrale Testamentsregister. Dort wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Was sich alles ändert, erklärt die Notarkammer Koblenz.

Trier/Koblenz. "Für den Erblasser bedeutet dies die beruhigende Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird", erklärt Steffen Breßler, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Bei jedem Sterbefall, über den die Bundesnotarkammer automatisch amtlich benachrichtigt wird, prüft sie das Register auf Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Das Testament wird dann aus der amtlichen Verwahrung genommen und eröffnet.
Die Einführung des Testamentsregisters dient der Modernisierung des momentan zeit- und fehleranfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Auch bisher wurden Informationen über erbfolgerelevante Urkunden vermerkt, allerdings papiergebunden auf sogenannten "gelben Karteikarten" bei etwa 5000 Geburtsstandesämtern im gesamten Bundesgebiet und bei der Hauptkartei für Testamente des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin. Der Informationsaustausch zwischen den Standesämtern, der Verwahrstelle und dem Nachlassgericht erfolgt derzeit noch postalisch. Durch elektronische Kommunikationswege werden die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer durchgeführt.
Im Register werden Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde erfasst. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird jedoch nicht in das Register mit aufgenommen. "Diese Datensparsamkeit und die Nutzung besonders gesicherter Systeme gewährleisten die nötige Vertraulichkeit und den Schutz der Daten", führt Steffen Breßler aus. Abgefragt werden kann das Register im Übrigen nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion.
Breßler begrüßt die Einführung des zentralen Testamentsregisters und verweist auf die Vorteile, die sich hierdurch gerade in der Beratung der Bürger ergeben: "Notare können bei der Testamentsgestaltung und -errichtung künftig noch umfassender beraten, weil ihnen mehr Informationen zur Verfügung stehen: Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das Register erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird."
Die Registrierungsgebühr beträgt einmalig je nach Art der Abrechnung 15 Euro beziehungsweise 18 Euro. Erfasst sind davon sämtliche Kosten der Registrierung, also auch eventuelle Berichtigungen, Folgeregistrierungen sowie alle Benachrichtigungen im Sterbefall.
"Viele Bürger fragen nun bei uns an, ob sie angesichts des neuen Testamentsregisters auch ein neues Testament machen sollten", erklärt der Geschäftsführer der Notarkammer. Diese kann er beruhigen: "Wenn es sich um ein notarielles Testament oder ein sonstiges Testament handelt, das in amtliche Verwahrung genommen wurde, ist dieses bereits in Karteikartenform registriert. Und die bisherigen Karteikarten, die noch bei den Geburtsstandesämtern lagern, werden Schritt für Schritt von der Bundesnotarkammer abgeholt und digitalisiert. Dennoch sollte man sich alle paar Jahre sein Testament hervorholen und prüfen, ob es noch seinem aktuellen Willen entspricht", rät Steffen Breßler.

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