Kolumne Mietrechtstipp Wenn die Miete nicht gezahlt wird

Gemäß Paragraf 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes lnteresse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Dazu gehört etwa auch Zahlungsverzug.

Wer seine Miete am Monatsanfang zahlen muss, kann eine spätere Zahlung nicht damit rechtfertigen, dass er selber Lohn, Gehalt oder Arbeitslosenunterstützung erst Mitte des Monats bekomme. Bei wiederholt unpünktlichen Mietzahlungen kann deshalb abgemahnt und womöglich ordentlich, das heißt innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist, gekündigt werden, auch wenn nur kurzzeitige Rückstände jeweils entstehen.