Die letzte Ruhe sorgt für Unruhe

Krefeld · Eine Urnenumbettung rechtfertigt nicht immer Schmerzensgeld für Kinder.

Krefeld (dpa) Kinder haben nicht automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn die Urne eines verstorbenen Elternteils umgebettet worden ist. Das gilt auch dann, wenn die Witwe des Verstorbenen die Umbettung ohne das Wissen seiner Kinder veranlasst hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor (Az.: 1 S 68/16), auf die der Verein Aeternitas aufmerksam macht.
Im verhandelten Fall hatte die Witwe des Verstorbenen die Urne aus dem Familiengrab entnehmen und die Asche anschließend im Rahmen einer Flussbestattung in den Niederlanden beisetzen lassen. Inwieweit diese Umbettung dem Willen des Ehemannes entsprach und ob sie überhaupt hätte genehmigt werden dürfen, blieb zweifelhaft. Die Tochter des Verstorbenen erfuhr von der Entnahme der Urne und konnte gerichtlich durchsetzen, über den neuen Beisetzungsort informiert zu werden.
Eine Schmerzensgeldzahlung lehnte das Gericht aber ab. Zwar erkannte es eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Tochter an. Diese sei jedoch nicht schwerwiegend genug für eine Schmerzensgeldzahlung. Es hätte nach Ansicht der Richter nachgewiesen werden müssen, dass die Witwe als sogenannte Totenfürsorgeberechtigte aus sachwidrigen Gründen gehandelt habe. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sie ohne legitime Interessen den Verlust der Trauerstätte in Kauf genommen hätte.

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