Die Patientenverfügung muss genau sein

Koblenz · Koblenz (red) Krankheit, ein Unfall oder eine akute Verletzung können von heute auf morgen dazu führen, dass der Betroffene nicht mehr fähig ist, seinen Willen gegenüber dem Arzt zu artikulieren. Um auch in solchen Fällen eine Therapie nach dem Wunsch des Erkrankten sicherzustellen, sollte eine gültige Patientenverfügung vorliegen.

Ärzte akzeptieren Patientenverfügungen allerdings nur, wenn sie unmissverständlich formuliert sind. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin.
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs muss die Patientenverfügung hinreichend konkret verfasst sein. Nur dann können Ärzte auf Grundlage des niedergeschriebenen Willens handeln. So sei zum Beispiel die Anweisung "für den Fall schwerer Dauerschäden des Gehirns keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wollen" nach Ansicht des Gerichtes nicht bindend. Daraus sei für Ärzte nicht ersichtlich, dass nach einem erlittenen Hirnschlag keine künstliche Ernährung gewünscht ist.
Damit Patienten an unzureichend formulierten Anweisungen nicht scheitern, sollten sie sich zunächst Klarheit darüber verschaffen, in welchem konkreten Stadium einer oder mehrerer Erkrankungen welche Therapie gewünscht ist und welche abgelehnt wird. Es ist sinnvoll, die eigenen Vorstellungen gemeinsam mit dem Hausarzt zu erörtern. Betroffene können sich auch auf Erfahrungen stützen, die sie bei der Behandlung anderer Schwerkranker miterlebt haben. Bei der rechtssicheren und unmissverständlichen Formulierung der Patientenverfügung beraten Rechtsanwälte. Zwar können auch vorformulierte Verfügungen Anregungen bieten, doch ist bei Mustervorlagen Vorsicht geboten.
Außerdem empfiehlt es sich regelmäßig zu prüfen, ob die Patientenverfügung nach wie vor dem aktuellen Willen entspricht. Das ist besonders dann wichtig, wenn eine Erkrankung auftreten sollte, für deren weiteren Verlauf die Patientenverfügung relevant werden könnte.
Kommt es zu Auslegungsproblemen, ist es der Bevollmächtigte oder der Betreuer, der die Interessen des Patienten gegenüber den Ärzten vertritt. Können sich Bevollmächtigter und Arzt nicht über die weitere Behandlung eines Patienten einigen, entscheidet das Betreuungsgericht.
Damit kein fremder Betreuer bestimmt werden muss, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Betroffene können eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die im Notfall schnell zur Verfügung steht und ein Betreuungsverfahren überflüssig macht.
Fachanwälte nennt auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>.

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