Die Rechte der Reisenden

Luxemburg · Viele Tausende Urlauber fliegen jedes Jahr vom Luxemburger Flughafen Findel in die Ferien. Das Europäische Verbrau- cherzentrum CEC startet nun dort eine Kampagne zu EU-Fluggastrechten.

 Die beiden Juristen Philippe Bernard und Raphael Somé (von links) beraten im Europäischen Verbraucherzentrum in Luxemburg über die Rechte der Verbraucher in der EU. TV-Foto: Sabine Schwadorf

Die beiden Juristen Philippe Bernard und Raphael Somé (von links) beraten im Europäischen Verbraucherzentrum in Luxemburg über die Rechte der Verbraucher in der EU. TV-Foto: Sabine Schwadorf

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Luxemburg Das Zusammenwachsen über die Grenzen in Europa hat Vorteile: Kontrollen fallen weg, Reisen ist einfacher, die Dienstleitungen im Nachbarland stehen leichter zur Verfügung. Doch häufig gibt's Ärger, weil Rechtssysteme kollidieren und Betrüger die Unwissenheit der Verbraucher in Verträgen und im Internet ausnutzen. Deshalb gibt es in der EU sowie in Island und Norwegen 30 Europäische Verbraucherzentren, die grenzüberschreitende Fälle bearbeiten. In Luxemburg existiert das CEC (Centre Européen des Consommateurs Luxembourg) seit 26 Jahren und wird zur Hälfte von der EU-Kommission sowie zu je einem Viertel vom Luxemburger Wirtschaftsministerium und der nationalen Schlichtungsstelle finanziert.
Und weil zwischen Deutschland und Luxemburg viel Handel und Austausch betrieben wird, gibt es schließlich auch viele Fälle, die vor dem CEC landen. Im Jahr 2016 hatte das Verbraucherzentrum 3609 Kontakte. Davon war nur ein gutes Drittel sogenannte Informationsanfragen. Die Mehrzahl der Kontakte (2308) betrafen konkrete Beschwerden gegen Unternehmen. Dabei kann das CEC mit seinen zehn Mitarbeitern - zumeist deutsche, französische, belgische oder luxemburgische Juristen - durchaus helfen: "Unsere Erfolgsquote, also Fälle, in denen eine gütliche Einigung mit dem Unternehmen gefunden werden konnte, liegt bei etwa 60 Prozent", sagt die CEC-Direktorin Karin Basenach.
Einige Beispiele:
Eine Frau will ab Luxemburg bis in die USA reisen, ein Teil des Fluges wird abgesagt, so dass die Frau einen Tag später am Zielort ankommt. Damit hat sie vor Ort eine Übernachtung im Hotel verpasst, der Koffer war nicht da, sie musste sich neue Bekleidung kaufen.
In Luxemburg greifen viele Verbraucher auf die scheinbar stets gute Qualität deutscher Handwerksarbeit zurück. Doch es gibt auch hier Gauner: So kommt es häufiger vor, dass deutsche Betriebe beauftragt werden, ans Haus eine Garage oder Terrasse anzubauen. Anschließend sackt die Garage ab, oder die Terrasse zeigt Risse. Wer kommt für den Schaden auf?
Eine Familie reist nach Spanien ins Ferienhaus und entdeckt eine Schlange im Garten. Sie will ins Hotel umziehen und dies auf Kosten des Vermieters.
In all diesen Fällen konnte das CEC zugunsten der Verbraucher helfen. "Wir haben hier einen riesigen grenzüberschreitenden Markt", sagt der CEC-Jurist Philippe Bernard. Viele Verbraucher kämen daher oft, wenn ein Schaden bereits entstanden sei oder auch schon ganz früh im Vorfeld, etwa wenn eine Reise ansteht. Es gebe viele Verbraucherrechte, die bereits einheitlich in der EU geregelt seien, aber dennoch existierten noch viele Ausnahmen.
Wer daher eine Beschwerde hat, muss sich zuerst an das entsprechende Unternehmen wenden, ehe das CEC ohne Kosten für die Verbraucher eingreifen kann. Dann gibt es eine sechswöchige Frist zur Reaktion. Gibt es keine gütliche Einigung, wird der Fall an die natonale Schlichtungsstelle weitergeleitet, die auch den Klageweg beschreiten kann.
Nun geht das CEC verstärkt auf die Verbraucher zu. Jüngste Aktion des CEC passend zur Ferienzeit: Das Zentrum wird am Dienstag, 18. Juli, von 9-18 Uhr in der Ankunftshalle am Luxemburger Flughafen Findel einen Infostand haben, um über die Fluggastrechte in der EU aufzuklären. "Denn gerade jetzt häufen sich die Beschwerden zu überbuchten oder verspäteten Flügen, ohne dass den Passagieren klar ist, welche Rechte sie haben. Ziel ist es, die Leute nicht blind sein zu lassen", sagt CEC-Jurist Raphael Somé.
Extra: FLUGGASTRECHTE IN DER EU


Nichtbeförderung: Bei Überbuchungen müssen Airlines erst Kunden nach einem freiwilligen Verzicht fragen. Die Wahl muss zwischen Kostenerstattung oder Ersatzflug erfolgen. Bei Letzterem besteht Anspruch auf Betreuung durch die Airline in Form von Essen und Übernachtungen. Annulierung: Ähnliches gilt bei Annulierung, sofern dies nicht 14 Tage vor dem Abflug erfolgt, der Ersatzflug nur wenig vom Original abweicht oder außergewöhnliche Umstände eine Rolle spielten. Große Verspätung: Anspruch auf Betreuung mit Essen und Unterbringung besteht gestaffelt nach Verspätungszeit. Ab fünf Stunden gibt es einen Anspruch auf Rückerstattung des Tickets. Gepäck: Wenn Gepäck verspätet ankommt, beschädigt ist oder verloren geht, besteht Anspruch auf Entschädigung bis zu 1220 Euro. Preistransparenz: Laut EU müssen Käufer von Flugreisen über geltende Bedingungen informiert werden. Der Endpreis muss immer angegeben sein und alle Steuern und Gebühren enthalten, die unvermeidlich und absehbar sind. Aufpreise müssen bei Buchungsbeginn klar sein. Wer seine Rechte verletzt sieht, sollte sich an die Airline wenden. Danach können Sie sich an die nationale Aufsichtsbehörde wenden in dem Land, in dem der Vorfall war.

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