Immobilien Wer das Laub aufkehren muss

Trier/Ludwigshafen · Immobilienverband klärt über die rechtlichen Pflichten auf.

  Auch wenn die Verkehrssicherungspflicht Aufgabe der Kommune ist, wird diese Aufgabe oft an die Grundstückseigentümer übertragen.

Auch wenn die Verkehrssicherungspflicht Aufgabe der Kommune ist, wird diese Aufgabe oft an die Grundstückseigentümer übertragen.

Foto: dpa-tmn/Florian Schuh

() Ein Streitpunkt im Herbst ist nicht selten die Laubentsorgung. Damit im Ernstfall keine unnötigen Kosten drohen, ist es für Mieter und Vermieter wichtig, Rechte und Pflichten zu kennen,rät der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland (VDIV): Die regelmäßige Beseitigung von Laub und gefährlichen Ästen zählt zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers oder Vermieters. Auf den öffentlichen Straßen und Wegen ist dafür eigentlich die Kommune zuständig. In der Regel gibt sie diese Aufgabe über eine Satzung jedoch direkt an die angrenzenden Grundstückseigentümer weiter.

So sind neben den Wegen auf dem eigenen Grundstück auch die direkt angrenzenden Gehsteige von Laub- oder Schneemengen zu befreien, bemerkt der VDIV. Vermieter könnten diese Arbeiten zwar – durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder einer beigefügten Hausordnung – dem Mieter aufgeben, jedoch entbinde ihn das nicht automatisch von seinen Verkehrssicherungspflichten. Er müsse gewährleisten, dass der Mieter seiner Aufgabe nachkomme, ihn notfalls abmahnen und bei wiederholter Nichterfüllung auf dessen Kosten einen externen Dienstleister für die Räumung beauftragen, so der Verband, der 86 000 Wohneinheiten betreut. „Die Laubentsorgung muss natürlich zumutbar bleiben. Gerichte sprechen beim Thema Laub von einer Räumpflicht in üblichem Maß“, sagt Markus Herrmann, geschäftsführender Vorstand des VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland. Das Problem sei allerdings, dass das im Streitfall von Gerichten unterschiedlich ausgelegt werde.

Werktags ist je nach Satzung der jeweiligen Kommune zwischen 6.30 und 21 Uhr für laubfreie Wege zu sorgen, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr. Kommt es durch nasses Laub zum Sturz, entscheiden Gerichte über Mitschuld und Ansprüche des Verunglückten. Auch Fußgänger haben sich bei herbstlicher Witterung vorsichtig zu verhalten. Markus Herrmann: „Die Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung des Vermieters reguliert den Schaden, auch wenn der Mieter für das Räumen zuständig war. Die Versicherung versucht aber, sich das Geld beim Mieter zurückzuholen. Wenn er Glück hat, übernimmt seine Haftpflichtversicherung dann den entstandenen Schaden.“

Doch wohin mit dem Laub? Eine Entsorgung über die Biotonne ist wegen der begrenzten Kapazitäten oft schwierig. Meist bieten Städte und Gemeinden gegen Gebühr Laubsäcke an, die von der Müllabfuhr mitgenommen werden. Das Verbrennen oder Entsorgen im Wald ist laut VDIV meist jedoch ausdrücklich nicht zulässig.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort