Die Trennung ist einfacher geworden

Die Preisunterschiede bei Versicherungen sind oft enorm. Statt 377 Euro Jahresprämie für eine Hausratversicherung zu bezahlen, könnte ein Haushalt auch mit 93 Euro auskommen. Das neue Versicherungsvertragsgesetz, das seit 2009 auch für Altverträge gilt, erleichtert den vorzeitigen Ausstieg, erläutert die Stiftung Warentest.

Berlin. (red) Hier die wichtigsten Änderungen für Versicherungskunden:

Langzeitverträge: Auch Policen über fünf oder zehn Jahre können nun gekündigt werden, wenn sie mindestens drei Jahre liefen.

Sonderkündigung: Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne die Leistungen zu verbessern, dürfen nun auch Kunden aussteigen, die noch auf sehr alten Policen sitzen. Ausnahme: Hausratversicherer dürfen den Beitrag an das gestiegene Preisniveau anpassen.

Geld zurück: Nach einem Schadenfall durften Versicherte auch bisher schon kündigen. Nun muss die Versicherung dann auch den restlichen Jahresbeitrag erstatten.

Regulär können die meisten Verträge zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Das ist zum Beispiel bei der Hausratversicherung der Fall, ebenso bei Haftpflicht-, Gebäude,- Unfall- oder Rechtsschutzversicherungen. Denn dabei handelt es sich meist um Jahresverträge. "Versicherungsjahr" ist oft nicht das Kalenderjahr, sondern das Jahr ab Laufzeitbeginn der Police. Die Kündigung muss drei Monate vor Vertragsablauf beim Versicherer sein.

Vor allem für Policen, die bis Ende 1992 in den neuen Ländern abgeschlossen wurden, gelten aber kürzere Fristen, das steht dann in den Versicherungsbedingungen. Da gilt laut "Sonderbedingungen Ost" nur ein Monat Frist.

In der KFZ-Versicherung ist das Versicherungsjahr fast immer identisch mit dem Kalenderjahr. Gekündigt werden kann zum 31. Dezember. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, das Schreiben muss spätestens am 30. November beim Versicherer sein. Auch beim Verkauf des Autos greift ein Kündigungsrecht. Der Vertrag endet sofort mit der Abmeldung, ohne Fristen.

Krankentagegeldversicherungen, Auslandsreise-, Zahnzusatz-, stationäre Zusatz- oder Ergänzungspolicen können zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, das Schreiben sollte also spätestens am 30. September beim Versicherer sein. In der Auslandsreisekrankenversicherung beträgt die Frist häufig nur einen Monat.

Kapitallebenspolicen dürfen zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens zum Ende des ersten Jahres. Wer die Beiträge halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlt, kann auch zum Ende der Zahlungsperiode kündigen. Die Frist beträgt einen Monat.

Statt zu kündigen kann der Vertrag auch beitragsfrei gestellt werden. Dann zahlt der Kunde kein Geld mehr ein, sein Guthaben wird weiter verzinst und am Vertragsende ausgezahlt.

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