Recht Erben und vererben: Ist das rechtens?

Trier · Heiße Drähte bei der TV-Telefonaktion: Drei Experten stehen Rede und Antwort.

Die drei Fachanwälte für Erb- und Familienrecht der Rechtsanwaltskammer Koblenz mit Zuständigkeit auch für die Region Trier waren gefragt. Sie haben zahlreiche Fragen unserer Leser bei unserer jüngsten Telefonaktion beantwortet. Hier eine Auswahl der Antworten.

Ich hatte dreißig Jahre lang keinen Kontakt zu einer Frau, von der ich nun geerbt habe. Ich fürchte, dass ich Schulden erbe. Kann ich das Erbe ausschlagen?

Karin Adrian: Ja, nachdem Sie  Kenntnis davon haben, dass Sie erben.

Ich bin verheiratet und habe keine Kinder. Wenn ich sterbe, erbt doch mein Mann?

Adrian: Nein, wenn nichts geregelt ist, also kein Testament gemacht wurde, dann setzt die gesetzliche Erbfolge ein. Unter Umständen erben dann neben Ihrem Mann Eltern oder Geschwister und bilden dann eine Erbengemeinschaft.

Mein Vater ist gestorben, meine Mutter lebt noch – und es gibt ein handschriftliches Testament. Ich weiß nicht, wie vermögend mein Vater war. Als ich mich bei der Bank über die Konten meines Vaters erkundigen wollte, hat sie mich zurückgewiesen und einen Erbschein verlangt. Zu Recht?

Dieter Kalicki:  Ja, die Bank kann ein Zeugnis über ihr Erbrecht verlangen, also den Erbschein.

Ich habe fünf Geschwister und pflege schon seit langer Zeit unsere Mutter. Falls meine Mutter stirbt, kann ich dann mehr vom Erbe bekommen als die anderen?

Kalicki: Ja, es gibt eine Ausgleichungspflicht. Das heißt, dass wegen besonderer Leistungen eines Abkömmlings der Erbteil dann höher ist.

Ich habe eine Generalvollmacht über das Vermögen unserer Mutter. Kann ich nun über das Geld frei verfügen? Und mit welchen Folgen muss ich rechnen?

Kalicki: Nach dem Tod Ihrer Mutter können Erben Rechnungslegungen – eine Darstellung der Einnahmen und Ausgaben – verlangen.

Kann ich mit meiner Lebensgefährtin ein Berliner Testament machen?

Michaela Porten-Biwer: Nein, denn das Berliner Testament, also ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, können nur Eheleute errichten. Nicht verheiratete Paare können eine gemeinsame Verfügung nur in Form eines Erbvertrages beim Notar regeln.

Wie hoch ist der steuerliche Freibetrag für Nichten und Neffen?

Porten-Biwer: Der Freibetrag liegt bei Nichten und Neffen bei jeweils 20 000 Euro. Empfehlenswert ist, Ehefrauen und Kinder der Nichten und Neffen mit einzusetzen, da dann jedes Familienmitglied den Freibetrag von jeweils 20 000 Euro ausnutzen kann.

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