Dienstwagen-Steuer höchstrichterlich bestätigt

München (dpa) · Wer einen Dienstwagen zu Verfügung gestellt bekommt, muss diesen versteuern - auch wenn es sich dabei nicht um einen Neuwagen handelt. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden.

Arbeitnehmer müssen die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung weiterhin als Arbeitslohn mit monatlich 1 Prozent des Listen-Neupreises versteuern. Mit diesem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, dessen Chef ihm einen gebrauchten BMW 730 im Wert von 32 000 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Weil das Auto neu 81 400 Euro kostet, setzte das Finanzamt 814 Euro monatlich als geldwerten Vorteil an.

Zu Recht, entschieden die Bundesrichter: Der Vorteil des Arbeitnehmers liege auch in der Übernahme sämtlicher Benzinkosten, Reparaturen, Kfz-Steuern und Versicherungsprämien. Außerdem müsse die 1-Prozent-Regelung als Pauschalregelung individuelle Besonderheiten unberücksichtigt lassen. Alternativ könne der Arbeitnehmer alle privat verursachten Kosten auch mit einem Fahrtenbuch abrechnen.

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