Ebay-Verkäufer zahlt Schadenersatz

Saarburg · Ein über die Online-Auktionsplattform Ebay geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die dabei ersteigerte Ware ganz erheblich unter Preis verkauft wird. Eine Saarburgerin erstritt vor Gericht 4000 Euro Schadenersatz, weil sich ein Anbieter weigerte, ihr das ersteigerte Auto zu dem von ihr gebotenen Preis zu verkaufen.

Saarburg. Es hätte ein Schnäppchen werden können: 13 000 Euro für einen Minibus mit umfangreicher Sonderausstattung. Für diesen Betrag erhielt eine Saarburgerin als Höchstbietende beim Internetauktionshaus Ebay bei einer Versteigerung den Zuschlag für den sogenannten Multivan.
Zwei Instanzen gewonnen



Doch der Verkäufer des Wagens, der ihn zu einem Startpreis von einem Euro auf die Plattform eingestellt hat, wollte ihn für den Preis nicht rausrücken. Er habe im Auktionstext ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Multivan nur zu einem Mindestpreis von 17 000 Euro verkaufen werde. Allerdings hat er nicht die bei Ebay mögliche Auktionsformen Sofortkauf oder Mindestpreis gewählt. Er verkaufte den Wagen an einen anderen Interessenten, die Saarburgerin ging leer aus. Daraufhin verlangte sie Schadenersatz von dem Anbieter wegen des gescheiterten Kaufes und verklagte ihn. "Wäre der Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, hätte die Frau für 13 000 Euro ein Fahrzeug im Wert von 17 000 Euro ersteigert", sagt ihr Anwalt Thomas Gotto aus Trassem (Kreis Trier-Saarburg). Damit, so Gotto, sei der Saarburgerin ein Schaden von 4000 Euro entstanden. Mit dieser Begründung reichte er Klage ein - und bekam Recht. Zunächst von den Richtern des Landgerichts Saarbrücken. Und in zweiter Instanz dann auch vom Oberlandesgericht des Saarlandes.
Danach, so Gotto, müsste sich jeder Ebay-Nutzer auf die Einhaltung der allgemeinen und üblichen Spielregeln verlassen können. Zwar seien die Allgemeinen Geschäfts- und Auktionsbedingungen von Ebay, also zum Beispiel die richtige Wahl des Auktionsformates (Mindestgebot, Sofortkauf und andere), zwar zwischen dem Nutzer, der etwas ersteigern will, und dem Auktionshaus bindend, nicht aber zwischen Verkäufer und Käufer.
Eine Mindestpreisangabe inmitten des Auktionstextes, wie von dem Verkäufer gemacht, sei zwar als Verkaufsvereinbarung möglich, sie könne, so die Richter, aber auch als reine Wertangabe für den Wagen verstanden werden, nicht aber als verbindlicher Höchstpreis.
Der Verkäufer wurde zur Zahlung von 4000 Euro Schadenersatz verurteilt (Az.: 9 O 252/09; Az.: 1 U 103/10-27).
Drastischer Preisunterschied


In vergleichbaren Fällen hatten bereits andere Gerichte ähnlich entschieden. So erhielt vor fünf Jahren ein Mann, der ebenfalls bei Ebay eine landwirtschaftliche Maschine im Wert von 60 000 Euro für 51 Euro ersteigerte, 59 949 Euro Schadenersatz, weil sich der Verkäufer ebenfalls weigerte, die Maschine zu dem niedrigeren Preis herauszurücken.
Die Handels- und Auktionsplattform Ebay meldet für das erste Quartal 2011 mehr als 2,5 Milliarden Dollar (1,7 Milliarden Euro) Umsatz, 16 Prozent mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahrs. Ebay hat in den ersten drei Monaten dieses Jahres 476 Millionen Dollar Gewinn verzeichnet, 20 Prozent mehr als noch vor einem Jahr. Konkurrent Amazon hat im ersten Quartal 9,9 Milliarden Dollar umgesetzt und 201 Millionen Dollar Gewinn gemeldet. Als erfolgreich gelten Ebays Bezahldienst PayPal, das frühere Kerngeschäft mit Online-Auktionen und die Einbindung von Profihändlern. Im Gesamtjahr will Ebay 10,9 Milliarden Dollar umsetzen. Weltweit hat Ebay knapp 96 Millionen angemeldete Nutzer. Ebay Deutschland zählt nach eigenen Angaben über 14,5 Millionen aktive Mitglieder. 160 000 davon seien gewerbliche Händler. dpa"Ich war\'s nicht!" Mit diesem Satz könnten Verkäufer bei Ebay künftig versuchen, aus unglücklich verlaufenen Auktionen wieder herauszukommen. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden hat, haften Ebay-Kunden nicht, wenn jemand anderes unter ihrem Namen Angebote ins Internet stellt. Der Inhaber eines Ebay-Kontos muss es sich nicht zurechnen lassen, wenn jemand ohne sein Wissen das Konto für eine Internet-Auktion nutzt, so der BGH. Das gelte auch, wenn er die Zugangsdaten nicht sorgfältig aufbewahrt hatte (Az. VIII ZR 289/09). dpa

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