Einfach abbestellen geht nicht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn die bei Abschluss des Kaufvertrages vorhandene Originallackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Kiel. (red) Der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft weist auf das interssante Urteil des Bundesgerichtshofs hin (Az.: VIII ZR 191/07).

Der Kläger kaufte demnach im November 2004 von der Beklagten ein im Jahr 2001 erstmals zugelassenes Mercedes CLK Cabrio für 32 900 Euro. Auf den Kaufpreis leistete er eine Anzahlung von 5000 Euro. Die Restzahlung sollte bis März 2005 erfolgen. Das Fahrzeug blieb bis dahin auf dem Betriebsgelände der Beklagten. Dort wurde es am 25. Februar 2005 zusammen mit anderen Fahrzeugen zerkratzt. Der Kläger erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. März 2005 ohne Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. Die Beklagte, die nach ihren Behauptungen die Lackschäden durch eine Neulackierung beseitigt hat, hat dagegen klagend in erster Linie beantragt, den Kläger zur Zahlung des Restkaufpreises von 27 900 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem mit der Widerklage verfolgten Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg, betont Klarmann.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag ohne Fristsetzung wegen der Beschädigung der am Fahrzeug vorhandenen Originallackierung nicht in Betracht kommt. Die Beschädigung der Originallackierung führt - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht zur "Unmöglichkeit der Vertragserfüllung", sondern stellt lediglich einen Mangel der Kaufsache dar. Dieser Mangel kann aber behoben werden, weil das Fahrzeug fachgerecht völlig neu lackiert wurde.

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