Einstehen für fremde Schulden

Duisburg · Wer für die finanziellen Verpflichtungen eines Dritten bürgt, geht ein finanzielles Risiko ein. Die Entscheidung sollte daher wohlüberlegt sein. Allerdings kann die Haftung beschränkt werden.

Duisburg (dpa) Eine Bürgschaft zu übernehmen, ist nicht ohne Risiko. Denn Bürgen übernehmen die finanzielle Verantwortung für fremde Schulden. Und dafür müssen sie, wenn es schlecht läuft, selbst geradestehen. "Das kann den Bürgen im Zweifelsfall in den Ruin treiben", warnt Herbert P. Schons, Jurist aus Duisburg und Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Konkret ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Bürgschaft ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Vertrag muss in Schriftform erfolgen. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, mit seinem pfändbaren Vermögen und Einkommen zu haften, falls der eigentliche Schuldner nicht mehr zahlen kann.
Ist der Fall eingetreten, und der Bürge musste für den Schuldner zahlen, kann der Bürge vom Schuldner - zumindest theoretisch - das Geld zurückverlangen. Ob der Bürge aber tatsächlich sein Geld bekommt, ist fraglich. "Daher sollte immer genau geprüft werden, ob eine Bürgschaft wirklich unbedingt notwendig ist", rät Marcus Köster von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Oft kann der sogenannte Sicherungszweck auch anderweitig erfüllt werden, zum Beispiel durch eine Kaution oder Sicherungshinterlegung. Doch manchmal muss es eben eine Bürgschaft sein. Mitunter bürgen Eltern für den Mietvertrag ihres Kindes, das studiert und somit nicht über eigenes Einkommen verfügt. Auch bei einem Kredit für ein Auto, einen Immobilienkauf oder eine Existenzgründung holen Geldinstitute nicht selten einen Bürgen mit ins Boot.
"Bei der Bürgschaft gibt es verschiedene Formen, die den Verbraucher mal mehr, mal weniger einschnüren", sagt Köster. Bürgen sollten daher sehr genau auf die Formulierung der Bürgschaftsverpflichtung achten, bevor sie sie unterschreiben. So gibt es die Ausfallbürgschaft. Hierbei muss der Gläubiger zunächst versuchen, sein Geld vom Hauptschuldner zu bekommen.
Weit verbreitet sind die sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaften. Dabei verzichtet der Bürge, wie es im Juristendeutsch heißt, auf die Einrede der Vorausklage. "Das bedeutet, dass der Bürge dann zur Kasse gebeten wird, sobald der Schuldner nicht mehr zahlt", erläutert Schons. Der Gläubiger - also zum Beispiel die Bank - muss dann nicht sich zuerst das Geld beim eigentlichen Schuldner holen, etwa durch Zwangsvollstreckung.
Wer als Verbraucher bürgt, sollte die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzen, rät Köster. Das gilt vor allem bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, zum Beispiel Mietverträgen von erwachsenen Kindern, für die Eltern bürgen sollen. "Durch eine Höchstbetragsbürgschaft bleibt die Haftung des Bürgen auf den einmal festgesetzten Betrag begrenzt", betont Köster.
Nach seinen Angaben kann es auch sinnvoll sein, stattdessen oder ergänzend die Haftung auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Auch sollte die Hauptschuld, für die der Bürge haften will, eindeutig im Vertrag bezeichnet werden. Ganz besondere Vorsicht ist angesagt bei Klauseln im Vertrag, bei denen es um das Einstehen für künftige Forderungen geht. "Lässt sich der Bürge darauf ein, dann sollten die Bedingungen sehr exakt schriftlich festgehalten werden", rät Schons.
Sobald die Schulden eines Schuldners beglichen sind, erlischt die Bürgschaft. Hat der Bürge eine unbefristete Bürgschaftserklärung unterschrieben, kann er nach angemessener Zeit dieses Dauerschuldverhältnis kündigen. "Was aber eine angemessene Zeit ist, ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern bestimmt sich nach dem Einzelfall", erklärt Köster. Hier sei vieles strittig. Um Ärger und Stress zu vermeiden, sollte daher von vornherein ein Kündigungsrecht im Bürgschaftsvertrag festgelegt werden. Kündigt ein Bürge den Vertrag, ist er nicht seine bereits aufgelaufene Verbindlichkeiten los. Die Kündigung gilt nur für die Zukunft. Das bedeutet, dass der Bürge auch dann in gewissem Umfang haftet, wenn die Bürgschaft längst gekündigt ist. Grundsätzlich kann dem Bürgen ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zustehen. "Ein solcher wichtiger Grund kann etwa die Ehescheidung bei Bürgschaften für Verbindlichkeiten des früheren Ehegatten sein", erläutert Köster.
Unter Ehegatten und Verwandten können übrigens Bürgschaften unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine Bürgschaft unwirksam, wenn ein Ehegatte für den anderen bürgt und dabei seine finanziellen Möglichkeiten überschritten hat.
In einem solchen Fall sei davon auszugehen, dass der Ehegatte allein aus emotionalen Motiven gehandelt hat, urteilten die Richter (Az.: IX ZR 198/98; IX ZR 55/96). Gleiches gilt auch bei eheähnlichen Partnerschaften (Az.: IX ZR 82/01).

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