Erbe muss Miete für Wohnung von Verstorbenem übernehmen

München (dpa/tmn) · Nach dem Tod eines Angehörigen übernimmt der Erbe unter Umständen auch das Mietverhältnis des Verstorbenen. Er muss dann die Miete für die Wohnung oder das Haus zahlen.

Wird ein Erbe unfreiwillig neuer Mieter, obwohl er die Wohnung eigentlich auflösen will, kann er - ebenso wie der Vermieter - ein außerordentliches Kündigungsrecht in Anspruch nehmen. Darauf macht das Deutsche Forum für Erbrecht in München aufmerksam. Die Kündigungsfrist beträgt dann immer noch drei Monate. Schneller kann es gehen, wenn der Erbe für die Wohnung selbst einen Nachmieter sucht. Dann lasse sich das Vertragsverhältnis auch vorzeitig beenden.

Es ist allerdings nicht immer so, dass der Erbe automatisch das Mietverhältnis des Erblassers übernimmt. Hat der Verstorbene mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammengewohnt, geht das Mietverhältnis auf diesen über. Und wenn mehrere Personen im Mietvertrag stehen, etwa in einer Wohngemeinschaft, sind die übrigen Mieter in der Pflicht.

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