Erbe nur bei Gegenleistung

Wer etwas zu vererben hat, hat vieles zu bedenken. Nur selten entspricht die gesetzliche Erbfolge dem letzten Willen des Erblassers. Wer richtig vorsorgen will, sollte deshalb mit einem Rechtsanwalt eine optimal auf die eigenen Lebensverhältnisse abgestimmte Lösung vorbereiten, rät die Rechtsanwaltskammer Koblenz.

Koblenz/Trier. (red) Lebt ein Paar ohne Trauschein zusammen, kann es kein gemeinschaftliches Testament aufsetzen. Dies können nur Ehepaare oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Unverheiratete Paare oder auch Geschwister müssen einen Erbvertrag schließen, wenn sie gemeinsam über ihr Vermögen nach dem Tode bestimmen möchten.

Einen Erbvertrag können beliebige Personen miteinander schließen. Er muss immer von einem Notar errichtet werden. Sonst ist er unwirksam. Im Gegensatz zum Testament kann der Erblasser mit seinem Vertragspartner festlegen, dass dieser eine Gegenleistung für das Erbe erbringt. In der Praxis werden häufig Pflegeleistungen oder Rentenzahlungen vereinbart, die der im Vertrag genannte Erbe zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser zu leisten hat. Doch aufgepasst: Auch bei einem Erbvertrag wird nur das vererbt, was beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist.

Die Bindungswirkung des Erbvertrages ist Fluch und Segen zugleich. Ein Gespräch bei einem Anwalt hilft bei der Entscheidung, ob im Einzelfall ein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt werden soll.

Der Vorteil bei einem Testament: Die darin bestimmten Erben können jederzeit vom Erblasser geändert werden. Bei einem Erbvertrag ist das nicht möglich.

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