Erste Hilfe kann Leben retten

Wer nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leistet, muss bei Schäden, die er möglicherweise verursacht, in der Regel weder Ersatzforderungen noch strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.

Mainz. (red) "Jeder kann im Gefahrenfall zumindest die Notrufnummer 112 wählen und leistet damit schon einen wichtigen Beitrag zur Ersten Hilfe", erklärt Ludger Lohmer, Jurist bei der Unfallkasse. Zur Ersten Hilfe ist jeder verpflichtet - unterlassene Hilfeleistung ist sogar strafbar. Grundsätzlich kann der Ersthelfer nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, weder für Schäden an fremden Sachen noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung. Er muss also weder für den Ersatz von Kleidung aufkommen, die beim Verbinden einer Wunde beschädigt oder beschmutzt wurde, noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage.

Erleidet der Helfer bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden, so kann er Ersatz von der gesetzlichen Unfallversicherung, vom Verletzten oder dessen Haftpflichtversicherung erhalten. Bei Verletzungen durch eine Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb greift der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Weitere Informationen zu Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen durch Ersthelfer enthält die gleichnamige Broschüre der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die im Internet unter www.ukrlp.de/Publikationen/DGUV-Regelwerk zur Verfügung steht.

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