Es darf nicht unangenehm werden

Bei den derzeit herrschenden Minustemperaturen stoßen manche Heizungen an ihre Grenzen. Der Vermieter muss gewährleisten, dass die Wohnräume auf angenehme Raumtemperatur beheizt werden können. Falls dies nicht möglich ist, kann der Mieter möglicherweise seine Miete mindern. Darauf weist der Immobilienverband IVD-West hin.

Köln. (red) Während der Heizperiode (Anfang Oktober bis Ende April) muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung (je nach Zimmer) auf 20 bis 22 Grad beheizt werden kann. In Bad und Toilette müssen es mindestens 21 Grad sein. Diese Mindest-Temperaturen werden zumeist im Mietvertrag vereinbart. In mehreren Gerichtsurteilen wurde entschieden, dass diese Richtlinien auch gelten, wenn im Mietvertrag zu dieser Thematik keine separate Klausel aufgeführt wird. Entsprechend sind Mietverträge, die lediglich eine Temperatur von tagsüber maximal 18 Grad festschreiben, in diesem Punkt ungültig (Amtsgericht Charlottenburg, Az: 19 C 228/98).

Wird's zu kalt, darf´ die Miete gemindert werden



Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, die Mindesttemperatur von 22 Grad rund um die Uhr zu garantieren. Er erfüllt seine Aufgabe, wenn die Heizkörper diese Leistung zwischen sieben und 23 Uhr erbringen. "Nachts reicht es aus, wenn die Raumluft auf 18 Grad erwärmt werden kann", erläutert IVD-Verbandsjurist Andre Wrede. Kann der Mieter die Wohnung nicht entsprechend erwärmen, ist dies ein Mangel, und er kann unter Umständen die Miete mindern.

Die Gerichte akzeptierten beispielsweise eine Mietminderung von zehn Prozent, weil sich die Wohnräume tagsüber lediglich auf 18 Grad erwärmen ließen. 20 Prozent Mietabschlag gewährte das Amtsgericht Köln einem Mieter, der seine vier Wände auf lediglich 16 bis 18 Grad (Amtsgericht Köln, Az: 152 C 1249/74) erwärmen konnte. Einen 75-prozentigen Abschlag fanden die Richter für eine Wohnung berechtigt, die in der kalten Jahreszeit überhaupt nicht beheizt werden konnte (Landgericht Berlin, Az: 64 S 291/91). Für ein Schlafzimmer, das im Februar nicht beheizt werden konnte, erklärten die Richter eine Minderung um 20 Prozent für legitim (Landgericht Hannover, WM 80, 130). Diese Beispiele sind lediglich Anhaltspunkte; eine eventuelle Mietminderung muss in jedem Einzelfall neu festgesetzt werden. Steht die Nachbarwohnung leer und lässt sich die Wohnung wegen der kalten Wände nicht entsprechend beheizen, dann muss der Vermieter auch in den unbewohnten Räumen die Heizungen anschalten, damit die Nachbarwohnungen entsprechend warm werden.

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