Es gibt kein Recht auf Umtausch

Mainz · Eine quietschbunte Porzellanschüssel von Tante Hilde, der Pulli mit Rentiermotiv von Oma? Wenn das Geschenk nicht gefällt, kann ich es ja nach den Feiertagen umtauschen. So denken viele Käufer, weil sie glauben, ein Recht auf Umtausch zu haben. Doch das ist nicht der Fall, wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erklärt.

(red) Recht auf Umtausch? Nach wie vor ist die irrige Meinung weit verbreitet, einwandfreie Waren könnten ohne Angabe von Gründen innerhalb von ein oder zwei Wochen umgetauscht werden. Obwohl viele Geschäfte Produkte aus Kulanz zurücknehmen, gibt es keinen Rechtsanspruch auf einen Umtausch. Vielmehr gilt: Einmal geschlossene Verträge sind bindend.

Händler bestimmt die Bedingungen

Stellen Sie im Nachhinein fest, dass Ihnen das Produkt nicht gefällt, sind Sie auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Dabei kann der Händler die Konditionen für den Umtausch festlegen. Bereits benutzte oder nicht mehr originalverpackte Waren kann er ebenso vom Umtausch ausschließen wie Sonderangebote. Außerdem kann er bestimmen, ob er den Kaufpreis zurückerstattet, einen Gutschein ausstellt oder darauf besteht, dass Sie sich sofort etwas anderes aussuchen.

Ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen gibt es nur bei Haustür-, Fernabsatz- und Verbraucherkreditgeschäften, da hier der Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden soll. Ein Fernabsatzgeschäft ist beispielsweise die telefonische Bestellung bei einem Versandhaus oder eine Bestellung im Internet.

Tipp der Verbraucherzentrale: Sind Sie unsicher, ob das ausgewählte Geschenk auch gefällt? Dann lassen Sie sich am besten schriftlich zusichern, dass Sie die Ware gegen Geldrückgabe innerhalb einer bestimmten Frist zurückbringen können.

EXTRA

Richtig reklamieren: Das liebevoll verpackte Geschenk trifft leider so gar nicht Ihren Geschmack? Die Hose liegt beim zweiten Blick genau einen Farbton daneben? Sie möchten die Ware umtauschen. Aber: Muss der Händler die Ware überhaupt zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten? Oder müssen Sie einen Gutschein akzeptieren? Sie haben etwas gekauft und zu Hause stellen Sie fest, dass die Hose einen Fleck hat oder die neue Kamera defekt ist. Dann heißt es reklamieren. Doch welche Ansprüche haben Sie in einem solchen Fall? Müssen Sie sich gefallen lassen, dass die Kamera mehrfach zur Reparatur eingeschickt wird oder muss der Verkäufer sie gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen? In einem Faltblatt informiert die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz über Rechte bei Umtausch, Reklamation, Garantie und Gewährleistung. Die Verbraucherinformationen stehen im Internet bereit und sind abrufbar unter der Adresse www.vz-rlp.de

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