EuGH: Passagier-Entschädigung auch bei Umsteige-Flügen

Luxemburg (dpa) · Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei verspäteten Flügen gestärkt. Entschädigungen gelten auch bei Verspätungen durch verpasste Anschlussflüge.

 Auch bei Umsteigeverbindungen können Fluggäste Schadenersatz einfordern: Wenn der Flug am Zielort drei oder mehr Stunden verspätet ist. Foto: Boris Roessler

Auch bei Umsteigeverbindungen können Fluggäste Schadenersatz einfordern: Wenn der Flug am Zielort drei oder mehr Stunden verspätet ist. Foto: Boris Roessler

Flugpassagiere mit Umsteigeverbindungen haben grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, wenn sie am Zielort mit drei Stunden oder mehr Verspätung ankommen. Mit diesem Urteil präzisierte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag (26. Februar) bestehendes EU-Verbraucherrecht und eigene Rechtsprechung.

Das höchste EU-Gericht äußerte sich zu einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Ehepaar und der Fluggesellschaft Air France vor dem Bundesgerichtshof. Die Ehefrau war von Bremen über Paris und São Paulo nach Asunción im südamerikanischen Paraguay geflogen. Weil sich der Abflug in Bremen um fast zweieinhalb Stunden verzögerte, verpasste sie den Anschluss in Paris und auch in Brasilien und kam schließlich mit elf Stunden Verspätung am Zielort an.

Flugpassagiere können sich bei Flugstreichungen oder starken Verspätungen auf eine EU-Verordnung berufen. Die Fluggesellschaft muss dem Kunden je nach Flugstrecke bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Das EU-Gericht stellte klar, dass bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nur die Verspätung am Zielort maßgeblich ist. Die Entschädigung hänge nicht von einer Verspätung beim Abflug ab.

Die Ansprüche von Passagieren bei Verspätungen und Flugausfällen hat die EU in der Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Auf sie können sich Betroffene berufen, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert wird oder er sich stark verspätet. Außerdem gilt sie, wenn ein Passagier gegen seinen Willen nicht befördert werden kann, etwa weil die Maschine überbucht ist.

Die Airline muss dem Passagier in so einem Fall je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro als Entschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn die Verspätung mehr als drei Stunden beträgt. Der Betrag halbiert sich jeweils, wenn ein zeitnaher Ersatzflug möglich ist. Außerdem entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ zu einem Flugausfall führen. Solche Umstände können bei einem Streik gegeben sein.

Bei einer Annullierung oder Nichtbeförderung muss die Airline zudem eine Ersatzbeförderung anbieten oder die Kosten für das Flugticket erstatten. Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden können sich Betroffene das Flugticket ebenfalls komplett erstatten lassen.

Bei längeren Verspätungen haben gestrandete Passagiere auch Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Mahlzeiten, Getränke und zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails. Wird durch die Verzögerung eine Übernachtung nötig, muss die Fluggesellschaft für die Hotelkosten aufkommen.

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