EuGH stärkt Kundenrechte beim Online-Kauf von Flugtickets

Berlin (dpa) · Kaum ist der Flug online gebucht, hat der Kunde manchmal gleich auch eine Reiserücktrittsversicherung inklusive. Der EuGH schiebt dieser Praxis einen Riegel vor. Welche Tricks bei der Buchung im Netz es sonst noch gibt und wie Nutzer sie erkennen - hier alle Infos dazu.

Ein Reiseanbieter darf beim Online-Verkauf von Flugtickets nicht automatisch eine Reiserücktrittsversicherung dazubuchen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (19. Juli) in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-112/11). Die Richter stärkten damit die Rechte der Kunden. Es sei unzulässig, dass bei der Buchung eine fakultative Zusatzleistung wie eine kostenpflichtige Versicherung voreingestellt sei und der Verbraucher sie bewusst abwählen muss („opt-out“), so das Urteil. Die Richter verlangen, dass der Kunde solche Angebote ausdrücklich annehmen muss („opt-in“).

Seit Oktober vergangenen Jahres verbietet ein EU-Gesetz den Fluglinien bereits dieses Verfahren. Das Gericht bestätigt dies nun ausdrücklich auch für Vermittler von Flugreisen. Im konkreten Fall hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Reiseanbieter ebookers.com Deutschland geklagt, weil beim Online-Ticketkauf automatisch eine Reiserücktrittsversicherung in den Preis eingeschlossen wurde.

Diese Praxis war nach Angaben von Verbraucherschützern weit verbreitet - so etwa bei Billigfliegern wie Ryanair oder Easyjet. Auch Mietwagenfirmen buchten bei Online-Angeboten oft eine Vollkasko-Versicherung dazu. In den vergangenen Monaten hätten viele Anbieter ihr Buchungssystem aber umgestellt, teilte der Europäische Verbraucherschutzverband Beuc in Brüssel mit. Es gelte eine Übergangsfrist bis Herbst 2013. „Das Urteil räumt auf mit einer unfairen Praxis beim Flugticket-Verkauf in Europa“, sagte Beuc-Chefin Monique Goyens. „Das hat viele Kunden eine Menge Geld gekostet“.

Doch wie können sich Nutzer bei Online-Buchungen vor versteckten Zusatzkosten schützen? Zunächst einmal sollten sie jeden Buchungsschritt genau kontrollieren, rät Christian Gollner von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz in Mainz. „Man muss immer damit rechnen, dass Zusatzleistungen vorausgewählt sind“, warnt der Reiserechtsexperte.

Tückisch ist, dass es bei vielen Anbietern so aussieht, als öffne sich mit dem nächsten Klick noch eine Seite im Buchungsprozess. „Dabei ist man in Wirklichkeit schon am Ende“, erklärt Gollner. Nutzer sollten deshalb auf Buttons wie „Reservieren“, „Jetzt buchen“ oder „Buchen und weiter“ achten. Diese Formulierungen könnten darauf hinweisen, dass mit dem nächsten Klick bereits der Kaufvertrag zustande kommt. „Darauf muss man sehr aufpassen.“

Das große Problem sei die Vielfalt der Seitengestaltung, sagt Gollner. Denn der Buchungsprozess - also die Eingabe der persönlichen Daten und aller sonstiger Angaben zum Flug - sieht je nach Anbieter immer anders aus. „Der Nutzer muss sich jedes Mal individuell auf das Layout einstellen. Da gibt es keine Vereinheitlichung.“

Gollner rät, nach dem Ticketkauf immer die Bestätigungs-Email des Reiseanbieters zu prüfen. „Eine überraschende Buchung von Leistungen kann auch bei seriösen Unternehmen durch einen Softwarefehler passiert sein.“ Dann sollte der Nutzer die Firma direkt kontaktieren. Hat er jedoch aus mangelnder Vorsicht eine Versicherung dazugebucht, die er nicht wollte, wird es mühsam: In solchen Fällen entscheidet Gollner zufolge das Gericht.

Zukünftig sollen Verbraucher mehr Schutz vor versteckten Kosten genießen: Ab dem 1. August tritt eine neue gesetzliche Regelung zur sogenannten Button-Lösung in Kraft. Dann müssen Onlinehändler eindeutig kennzeichnen, wenn ein Mausklick für Nutzer Kosten verursacht.

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