Mietrechtstipp Fensterreinigung in der Loftwohnung

Fensterreinigungen gehören nicht zu den Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters. Dieser muss die Wohnung während der Mietzeit zwar mangelfrei erhalten, nicht aber im gereinigten Zustand.

Mieter haben daher keinen Anspruch auf eine Fensterreinigung durch den Vermieter. Das entschied jetzt nochmals der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 188/16).

Vorausgegangen war ein bizarrer Rechtsstreit zwischen dem Vermieter und dem Mieter einer Loftwohnung. Der Mieter hatte von seinem Vermieter gefordert, die großen, teilweise nicht zu öffnenden Fensteraußenflächen müssten vierteljährlich gereinigt werden, da diese witterungsbedingt schnell verschmutzten, was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere.

Während das Amtsgericht Mainz die Mieterklage abwies, gab das Landgericht Mainz dem Mieter teilweise Recht und verpflichtete den Vermietet zu einer Reinigung der Fenster einmal im Jahr.

Der Bundesgerichtshof entschied jetzt aber, der Vermieter müsse die Fenster überhaupt nicht putzen lassen. Das gelte auch dann, wenn die Reinigung der Fenster mit starren Fenstersegmenten für den Mieter sehr schwierig sei. Der Mieter müsse unter Umständen professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.

Ass. jur. Anita Merten-Traut ist Geschäftsführerin des Mietervereins Trier.

www.mieterverein-trier.de

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort