Kolumne Mietrecht Feuerwehrzufahrt: Brandschutz mit Priorität Nummer 1

Eine Feuerwehrzufahrt ist stets freizuhalten – egal, ob in der Nähe ein Geschäft zu beliefern ist oder nicht. Ein Halten oder Parken in zweiter Reihe ist unzulässig. Was Vermieter und Mieter wissen sollten.

Feuerwehrzufahrt: Brandschutz mit Priorität Nummer 1​
Foto: dpa/David Young

Insbesondere bei Wohnungseigentümergemeinschaften in eng bebauten städtischen Regionen kommt es vor, dass Lieferfahrzeuge – regelmäßig solche, die Gewerbemieter beliefern – in zweiter Reihe auf der Straße parken. Kommt in diesem Zusammenhang ein Eigentümer auf die Idee, einen Beschluss dahingehend fassen zu lassen, dass Lieferfahrzeugen das Halten oder gar Parken im Bereich der Feuerwehrzufahrt erlaubt ist, so ist dies unzulässig.