Finanzamt bietet Kurzanleitung zur Selbstanzeige an

Zahlreiche Steuersünder in Deutschland sind aufgeschreckt, weil die Bundesregierung eine CD mit Daten von Anlegern in der Schweiz aufkaufen möchte. Weitere Datenträger - mit Informationen über Steuerhinterzieher mit Konten in Luxemburg - werden derzeit Bund und Ländern angeboten. Ein letzter Ausweg könnte für viele Betrüger eine Selbstanzeige sein.

Trier. (hw) In nur wenigen Wochen ist die Zahl der Selbstanzeigen in Rheinland-Pfalz deutlich angestiegen. Gab es im Vorjahr landesweit rund 30 Selbstanzeigen, so sind sie nach Auskunft der Finanzbehörden auf fast 160 angestiegen. Allein in der Region Trier liegen derzeit 26 Selbstanzeigen vor. Doch nach Meinung von Jürgen Kentenich "werden wohl noch einige Steuersünder die Chance nutzen, jetzt reinen Tisch zu machen", sagt der Chef des Trierer Finanzamtes.

So hat die Trierer Finanzbehörde sogar eine Telefon-Nummer (0651/9360-34034) eingerichtet, unter der sich Steuersünder melden können.

"Die Anrufer können sich natürlich zunächst auch einmal anonym informieren", erklärt Kentenich. Auch auf der Internetseite des Finanzamtes ( www.finanzamt-trier.de) gibt es eine Kurzanleitung zur Selbstanzeige und einen Link zur Strafsachenstelle.

Die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz (SBK) rät: Steuersünder, die sich selbst beim Fiskus anzeigen wollen, sollten sich vorher unbedingt fachlichen Rat bei einem Steuerberater einholen.

"Steuersünder wissen meist nicht, unter welchen Bedingungen eine Selbstanzeige strafbefreiend ist. Schon die Formulierung einer Selbstanzeige sollte ein Experte unterstützen", sagt SBK-Präsident Edgar Wilk.

Auf jeden Fall müssen sich reuige Steuersünder beeilen, wollen sie nicht für ihr Vergehen strafbar gemacht werden. So funktioniert eine Selbstanzeige:

Wichtig ist, dass die Einnahmen vollständig erklärt werden. Dafür ist es aber nicht erforderlich, Vordrucke des Finanzamts zu verwenden. Es genügt ein einfacher Brief, der die folgenden Angaben enthalten muss: vollständiger Name desjenigen, der die Einnahmen hatte, die Art der Einnahmen - etwa "ausländische Kapitaleinkünfte" - und den Betrag. Außerdem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, in welchem Jahr jeweils welcher Betrag eingenommen wurde. Belege über die Einnahmen müssen erst einmal nicht vorgelegt werden.

Doch dabei müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Selbstanzeigen sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Die beiden wichtigsten Gründe für einen Ausschluss sind erstens die Entdeckung der Tat und zweitens die Bekanntgabe eines Strafverfahrens. Selbst wenn die Daten von CDs ausgewertet werden, führt dies aber noch nicht zum Ausschluss der Selbstanzeige.

Die Tat ist dann zwar schon entdeckt, allerdings muss der Steuerpflichtige auch wissen, dass seine Tat entdeckt ist. Ein Steuerpflichtiger kann aber nicht wissen, ob seine Daten auf der CD sind oder nicht.

Werden Steuersünder erwischt, bevor sie Selbstanzeige gestellt haben, drohen ihnen sogar Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Dies kann der Fall sein, wenn die hinterzogene Steuer mehr als eine Million Euro beträgt.

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