Finanzielle Fallstricke für Pendler

Rund 28 000 Pendler aus der Region Trier arbeiten in Luxemburg. Für sie gibt es auch in einem geeinten Europa noch eine ganze Reihe von gesetzlichen Fallstricken, vor allem, wenn sie über alle Grenzen hinweg arbeiten.

 Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht birgt zahlreiche Fallen. Aufpassen müssen Pendler, die in Luxemburg angestellt sind, aber häufig in Deutschland tätig werden. TV-Foto: Friedemann Vetter

Das Steuer- und Sozialversicherungsrecht birgt zahlreiche Fallen. Aufpassen müssen Pendler, die in Luxemburg angestellt sind, aber häufig in Deutschland tätig werden. TV-Foto: Friedemann Vetter

Trier. Für viele der knapp 300 Besucher bei dem Infoabend für Grenzgänger und Arbeitgeber war die Veranstaltung sicher nicht vergnügungssteuerpflichtig. Gemeinsam hatten die Handwerkskammer Trier (HWK), die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Vereinigung Trierer Unternehmer (VTU) und das Finanzamt Trier eingeladen.

Nach dem spektakulären Fall mit einem Bankmanager, der in Deutschland lebt und größtenteils arbeitet, aber bei einer luxemburgischen Bank angestellt ist (der TV berichtete), war das Interesse besonders groß. Der Manager hatte über Jahre Lohnsteuer, Soli und Sozialversicherungsbeiträge nur in Luxemburg abgeführt und damit weniger Abgaben gezahlt. Denn nach dem Gesetz wäre er verpflichtet gewesen, seine Abgaben zu großen Teilen in Deutschland abzuführen. Die Quittung, die er bekam, fiel drastisch aus: Steuernachzahlungen in Höhe von rund 670 000 Euro, Geld- und Auflagenzahlungen von knapp 230 000 Euro, und mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr ist der Manager nun sogar vorbestraft. Ein besonders schwerer Fall, aber eben kein Einzelfall, wie der Leiter des Finanzamtes Trier, Jürgen Kentenich, den vielen Pendlern und Steuerexperten bei der Veranstaltung mitteilte. Klaus-Robert Braus vom Finanzamt Trier stellte die gesetzlichen Regelungen für Grenzgänger vor.

Steuerregelungen:

Für einen deutschen Pendler, der bei einem luxemburgischen Unternehmen angestellt ist, ist die Sache noch recht einfach. Er wird in Luxemburg versteuert und auch die Sozialversicherungspflicht liegt ebenfalls im Tätigkeitsstaat, also in Luxemburg.

Komplizierter wird es für den Arbeitnehmer, wenn die Tätigkeit für den luxemburgischen Arbeitgeber ganz oder nur zum Teil im Wohnsitzstaat Deutschland oder in anderen EU-Ländern ausgeübt wird. In diesen Fällen hat der deutsche Fiskus das Besteuerungsrecht. Der Arbeitnehmer muss Lohnanteile in seiner deutschen Steuererklärung angeben und in Deutschland Steuern zahlen.

Wichtig dabei, die deutschen Behörden halten sich an den in Deutschland lebenden Arbeitnehmer. Dieser muss sich gegenüber dem Finanzamt erklären. Denn es gibt keine steuerlichen Pflichten des ausländischen Arbeitgebers.

Sozialversicherungspflicht: Auch bei den Sozialversicherungsabgaben müssen Pendler, die nicht ausschließlich in Luxemburg arbeiten, vorsichtig sein, wie Joachim Endres von der Deutschen Rentenversicherung erklärt. Seit dem 1. Mai dieses Jahres gelten hier neue Regelungen.

So ist etwa ein deutscher Pendler, der in Luxemburg arbeitet, aber mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit in Deutschland ausübt, dazu verpflichtet, seine Sozialversicherungsabgaben ganz in Deutschland zu zahlen.

Wer zwei sozialversicherungspflichtigte Jobs (einen in Luxemburg, einen in Deutschland) hat, muss ebenfalls all seine Sozialbeiträge am Wohnort (Deutschland) zahlen. Dies könnte der Fall sein, wenn eine Person eine Festanstellung in Luxemburg und zudem einen Minijob in Deutschland hat.

Das Finanzamt Trier bietet luxemburgischen Firmen die Möglichkeit, freiwillig die Lohnsteuer anzumelden und abzugeben, um so die eigenen Mitarbeiter vor bösen Überraschungen zu schützen. Dies ist bisher einzigartig. Extra I Überblick: Die Rechtslage ist für Pendler sehr komplex. Einen guten Überblick über die Steuer thematik bietet die Internetseite des Finanzamtes Trier unter www.finanzamt-trier.de. Zum Thema Sozialversicherungsrecht gibt es auf der Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland eine gute Übersicht unter www.dvka.de (hw)EXTRA II Steuer: Ein Pendler ist verpflichtet, in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn er nur kurz hier arbeitet. Entscheidend ist die Anwesenheit an einem Ort. Auch einen in Luxemburg Angestellten, der am deutschen Wohnort am Computer arbeitet, betrifft die Regelung. Auch Weiterbildung oder Beratungstätigkeiten fallen darunter. (hw)

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