Freibetrag für Lehrkräfte auch bei ausländischem Arbeitgeber

Berlin (dpa/tmn) · Lehrer oder Erzieher können unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerfreibetrag geltend machen. Was viele nicht wissen: Dies ist auch möglich, wenn die Einrichtung, für die sie arbeiten, ihren Sitz in einem anderen EU-Staat hat.

Für Lehrbeauftragte gilt ein steuerlicher Freibetrag von 2100 Euro im Jahr. In Anspruch nehmen können sie ihn aber nur, wenn sie im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen - also zum Beispiel für eine Stiftung arbeiten. Darauf weist der Bund der Steuerzahler in Berlin hin. Gleiches gilt für Ausbilder, Erzieher, Betreuer und Übungsleiter.

Doch viele wissen nicht: „Diese Regel gilt auch für Tätigkeiten, die im Dienst einer ausländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt wird“, erklärt Anita Käding vom Steuerzahlerbund. Allerdings muss sich die Einrichtung in einem Mitgliedsstaat der EU befinden. Davon profitieren zum Beispiel Dozenten, Lehrer oder Übungsleiter an einer ausländischen Schule, Universität oder sonstigen gemeinnützigen Einrichtung. Geplant ist außerdem, den steuerfreien Betrag bereits für das Jahr 2013 auf 2400 Euro im Jahr anzuheben.

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