Freiwillige Abrechnung lohnt sich oft

Steuerzahler, die nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu machen, verschenken oft Geld, wenn sie sich die Abrechnung mit dem Finanzamt sparen. In vielen Fällen gibt es eine ordentliche Erstattung.

Eine freiwillige Steuererklärung rechnet sich insbesondere in folgenden Fällen:- wenn die Ausgaben für Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildungen oder andere Werbungskosten den Pauschbetrag von 1000 Euro übersteigen. - wenn Kirchensteuer, Spenden, Ausgaben für eine Erstausbildung und weitere Sonderausgaben höher sind als der Pauschbetrag von 36 Euro. - wenn Steuerzahler außergewöhnliche Belastungen wie Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige oder Pflege-, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbeträge verrechnen wollen. Diese Ausgaben senken ab dem ersten Euro die Steuerlast. Andere außergewöhnliche Belastungen wie Ausgaben für Krankheiten oder Kuren wirken sich hingegen erst dann steuermindernd aus, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen (mehr dazu in Teil zwei der TV-Steuerserie). - wenn Steuerzahler nicht das gesamte Jahr gearbeitet haben. Denn Frei- und Pauschbeträge werden jeden Monat zu einem Zwölftel vom Lohn abgezogen. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch Anspruch auf die kompletten Frei- und Pauschbeträge - auch wenn er nur wenige Monate im Jahr gearbeitet hat. - wenn Eltern statt Kindergeld Kinderfreibeträge abrechnen wollen. Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung berücksichtigen die Finanzbeamten jedoch nur, wenn die Steuerersparnis höher ist als der Anspruch auf das Kindergeld (mehr dazu im vierten Teil der Serie). - wenn Steuerzahler 2012 eine Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerker beschäftigt haben (mehr dazu in Teil sechs der Serie). - wenn Steuerzahler das Jahr 2012 mit einem Verlust abschließen. Das Minus können sie mit positiven Einkünften aus dem Vorjahr oder dem kommenden Jahr verrechnen. - wenn Ehepartner die Steuer-klassenkombination IV/IV gewählt, aber nicht annähernd gleich hohe Einkünfte hatten. Und wenn jemand nach der freiwilligen Abrechnung nachzahlen muss? "Dann kann der Steuerzahler innerhalb einer Frist von einem Monat seinen Antrag auf Veranlagung widerrufen und ‚Aussetzung der Vollziehung‘ beantragen", sagt Peter Kauth von Steuerrat24.de. Die Steuer muss dann nicht gezahlt werden. bbr

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