Führerscheinkosten können die Steuerlast mindern

Berlin (dpa/tmn) · Manche gehen für den Führerschein jobben, andere kriegen ihn von der Familie spendiert. In den meisten Fällen ist er dennoch eine kostspielige Angelegenheit. Wer nachweisen kann, dass er den Lappen braucht, kann ihn steuerlich geltend machen.

Ein Führerschein ist in der Regel nicht billig. „In bestimmten Fällen können Fahranfänger aber versuchen, die Kosten von der Steuer abzusetzen“, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Ist der Führerschein beispielsweise wichtig für den Beruf, erkennt das Finanzamt die Ausgaben an.

„Bei Taxi-, Lastkraftwagen- oder Busfahrern etwa ist der Führerschein Voraussetzung für die eigentliche Berufsausübung“, erklärt Käding. Daher könnten die Kosten für den Erwerb in diesen Fällen als Werbungskosten geltend gemacht werden. „Die private Mitbenutzung des Führerscheins ist in diesen Fällen von untergeordneter Bedeutung.“ So entschieden das Finanzgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 14 K 46/06) und das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen: 7 K 5197/96). Aber auch bei anderen Berufsgruppen können die Ausgaben unter Umständen anerkannt werden, zum Beispiel wenn der Führerschein eine Voraussetzung für eine Einstellung ist, befand der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 31/79).

Mitunter finanzieren auch Arbeitgeber ihren Beschäftigten den Führerschein. „Der Vorteil, der dem Arbeitnehmer entsteht, wird hierbei nicht als Arbeitslohn angesehen, der versteuert werden muss“, erklärt Käding. Denn dieser Vorteil werde dem Arbeitnehmer vor allem im betrieblichen Interesse gewährt. Das gilt auch für den Erwerb des PKW-Führerscheins, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 112/98).

Steuerlich anerkannt werden die Kosten für einen Führerschein mitunter auch bei schwerbehinderten Personen. „Bei Menschen, die so stark gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeugs fortbewegen können, können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden“, erklärt Käding mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Stark gehbehinderte Personen können demnach aufgrund ihrer Behinderung nicht frei über die Benutzung eines Kfz entscheiden und deshalb meist nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen (Aktenzeichen: III R 9/92).

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