Kolumne Mietrechtstipp Holzkohlegrill und lautes Feiern: Was ist bei der Gartenparty erlaubt?

Wenn derzeit die hohen Temperaturen Menschen zur Feier in den Garten locken, entstehen häufig Probleme durch Belästigungen mit Lärm und Qualm oder Geruch.

Gartenparty: Was ist erlaubt, wenn Grillen und lautes Feiern stören?
Foto: ZB/Z5533 Hendrik Schmidt

Zunächst einmal muss der Nachbar, wie wir alle, die allgemeinen Ruhezeiten einhalten, das heißt spätestens ab 22 Uhr hat Ruhe zu herrschen. Geräusche wie Musik oder laute Gespräche dürfen dann nicht mehr so laut sein, dass sie als störend wahrgenommen werden. Natürlich sollte man im Sinne guter Nachbarschaft zunächst das Gespräch suchen. Ist dies aber nicht von Erfolg gekrönt oder wiederholen sich die Vorfälle und hilft auch die Einschaltung des Ordnungsamtes oder der Polizei nicht weiter, bleibt nur noch die Möglichkeit den Nachbarn gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass der eigene Anspruch bewiesen werden kann, idealerweise durch Augen- oder Ohrenzeugen. Ähnliches gilt, wenn der Nachbar den Holzkohlegrill nutzt oder gar eine offene Feuerstelle oder einen Feuerkorb. Die hierdurch entstehende Rauchbelästigung durch den Nachbarn muss man nicht akzeptieren.

Insbesondere, wenn man wegen der Rauch- oder Geruchsbelästigung die eigenen Fenster nicht mehr öffnen kann, hat man einen Unterlassungsanspruch. Auch hier gilt es, dass Beweise zu sichern sind. Das ist in der Zeit der Smartphones recht unproblematisch möglich, indem man die herüberziehenden Rauchschwaden fotografiert und filmt. Fotos oder Videos, die den Nachbarn oder seine Gäste hierbei zeigen, sind regelmäßig nicht gestattet. Maßgeblich für die Entscheidung eines Richters ist nicht das subjektive Empfinden, sondern das Empfinden eines verständigen Durchschnittsnutzers. Die Benutzung von Holzkohlegrills wird im Übrigen von Gerichten häufig komplett verboten oder nur in äußerst geringem Umfang (ein bis zweimal pro Monat) für zulässig erachtet. Aber auch hier gilt, dass auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden muss. Ähnliches gilt im Übrigen für den Betrieb eines offenen Kamins, der die Nachbarschaft durch Rauchimmissionen beeinträchtigt.

 Ralf Glandien.

Ralf Glandien.

Foto: privat

Dr. Ralf Glandien ist Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus und Grund Trier

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