Geben "mit warmer Hand"

TRIER. (red/sas) Vermögensübertragungen auf die nächste Generation können entweder mit dem Tod erfolgen mit dem so genannten Erbgang oder aber bereits zu Lebzeiten. In unserer Reihe "Erben und Vererben" in Zusammenarbeit mit der Notarkammer Koblenz geht es heute um Regeln des Schenkens.

Bei Übertragungen zwischen Eltern und Kindern zu Lebzeiten spricht man häufig von "vorweggenommener Erbfolge" oder Schenkung. Doch wann sollte man an eine Übertragung zu Lebzeiten denken?Erbstreitigkeiten zwischen mehreren Erben können vermieden werden, wenn bereits zu Lebzeiten einvernehmliche Regelungen getroffen werden, die sowohl die Interessen der Übergeber wie auch die der weichenden Erben berücksichtigen.

Häufig sind steuerliche Gründe für eine solche Übertragung ausschlaggebend:

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz sieht vor, dass Kinder nach einer Schenkung ihrer Eltern einen Steuerfreibetrag von 205 000 Euro haben. Dieser Steuerfreibetrag steht ihnen alle zehn Jahre erneut zu. "Wer also größere Vermögenswerte zu übertragen hat und Erbschafts- und Schenkungssteuerfreibeträge optimal ausschöpfen möchte, kann alle zehn Jahre Vermögenswerte bis zu 205 000 Euro steuerfrei auf seine Kinder übertragen", sagt Thomas Steinhauer, Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz.

Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen auch, um das Familieneigenheim vor dem Zugriff eines Sozialhilfeträgers im Falle der Heimunterbringung der Eltern zu schützen. "Dies gelingt jedoch in den seltensten Fällen", sagt Steinhauer, da derartige Übertragungen im Falle der Verarmung des Schenkers - und die Heimunterbringung führe häufig zu einer solchen Verarmung - zehn Jahre lang zurückgefordert werden könnten. Darüber hinaus sind Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, sodass die Übertragung des Hauses häufig nur dazu führt, dass sich die Unterhaltspflicht erhöht.

Unabhängig davon, aus welchen Motiven bereits zu Lebzeiten Vermögen übertragen wird, sollte eine solche Übertragung nur vorgenommen werden, wenn der Erblasser diesen Vermögensgegenstand entbehren kann, ihn also nicht noch einmal selbst verwerten möchte, rät die Notarkammer. Soweit das eigengenutzte Familienheim übertragen wird, sollte unbedingt auf einem grundbuchlich abgesicherten Wohnungsrecht bestanden werden.

Sämtliche Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, soweit es nicht reine Bargeldschenkungen sind, bedürfen der notariellen Beurkundung. Notarieller Rat sollte in Anspruch genommen werden, um schwierige erbrechtliche Fragestellungen wie Pflichtteilsrechte nicht berücksichtigter Kinder oder, entgegenstehende Erbverträge berücksichtigen zu können und für den Übergeber Sicherheit zu schaffen. Das Geben "mit warmer Hand" bedarf genauer Planung und exakter Regelungen.

Am Montag, 20. November, lesen Sie in unserer Reihe "Erben und Vererben", was man nach Ehescheidungen alles berücksichtigen muss.

Infos gibt es beim "1. Trierer Erbrechtstag" am 23. November, 19 Uhr, in der Sparkasse Trier, Theodor-Heuß-Allee. Die Sparkasse Trier und die Notarkammer Koblenz informieren in Kooperation mit dem TV zu Erbrecht, Erbschaftssteuer und Testament. Eintrittskarten gibt es bei allen Filialen der Sparkasse Trier.

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