Großeltern als Vormund: kein Anspruch auf Kinderzuschlag

Mainz (dpa/tmn) · Wären Eltern wegen der Kosten für ihre Kinder auf eine Hartz IV-Aufstockung angewiesen, können sie stattdessen einen Kinderzuschlag beantragen. Großeltern, die die Kinder aufziehen, steht der allerdings nicht zu, stellte ein Gericht klar.

Übernehmen Großeltern die Vormundschaft für ihre Enkel, haben sie keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag. Im Gegensatz zu Eltern und Kindern bilden sie keine sogenannte Bedarfsgemeinschaft mit den Enkeln. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Aktenzeichen: L& BK 1/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt.

In dem Fall hatte das Gericht den Großeltern die Vormundschaft für ihre drei Enkel übertragen. Für diese erhielten sie Sozialhilfeleistungen. Die Großeltern klagten aber auf die Auszahlung eines Kinderzuschlags. Diesen Zuschlag bekommen gering verdienende Familien mit Kindern. Er soll verhindern, dass Eltern wegen der finanziellen Belastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Diese Lösung strebten auch die Großeltern an.

Die Richter lehnten dies ab, da die Großeltern mit ihren Enkelkindern auch dann keine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn sie Vormund der Kinder sind. Damit sei diese Form der familiären Gemeinschaft privilegiert. Die Enkel hätten unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Großeltern Anspruch auf staatliche Hilfe. Würden Großeltern und Enkel dagegen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wären sie verpflichtet, ihr Einkommen im Einzelnen nachzuweisen und für die Enkel einzusetzen. Das würde dann auch für das im Laufe ihres Lebens aufgebaute Vermögen gelten.

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