Halbe Steuer nur für echte Wachhunde

Wachhund ist nicht gleich Wachhund: Das entschied nun das Trie rer Verwaltungsgericht. Ein Hundehalter aus dem Vulkaneifel-Kreis hatte gegen seine Heimatgemeinde geklagt, weil er für seinen Hund die volle Hundesteuer zahlen sollte, obwohl er ihn als Wachhund einsetzt.

Trier. (wie) Würde sein Firmengelände, auf dem auch sein Wohnhaus steht, 54 Meter weiter vom nächsten Nachbarhaus entfernt liegen, dann bräuchte ein Unternehmer aus dem Landkreis Vulkaneifel nur die halbe Hundesteuer für seinen Hund zahlen.

Der Mann hatte gegen die Verbandsgemeinde Obere Kyll geklagt, weil er sich ungerecht behandelt fühlt. Die Gemeindesatzung sieht nämlich vor, dass Halter von Wachhunden dann nur die Hälfte der sonst üblichen Hundesteuer zahlen müssen, wenn das Gebäude, das der Hund bewacht, mehr als 200 Meter vom nächsten Haus entfernt liegt. Die Gemeinde hatte nachgemessen und stellte dann fest, dass die nächsten bewohnten Häuser zwischen 23 und 146 Meter von dem Firmengrundstück entfernt lägen. Daher gelte die Steuerermäßigung nicht für den Hundehalter.

Der Mann argumentierte hingegen, dass sein Grundstück am Ortsrand liege und weitestgehend uneinsehbar sei. Daher fühle er sich dort ohne Wachhund schutzlos.

Auf Hilfe von Nachbarn könne er im Notfall nicht zählen, weil das Grundstück nicht einsehbar sei.

Das Trierer Verwaltungsgericht sah das aber anders. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde erst ab einem Abstand von 200 Meter zu anderen Häusern von einem besonderen "Bewachungsbedarf" durch einen Hund ausgehe. Daher sei die Regelung, in diesem Fall eine Steuerermäßigung zu gewähren, rechtens, entschied die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (Az.: 2 K 574/09.TR).

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort