Hilfe für alleinerziehende Eltern

Familien mit Kindern haben beim Finanzamt gute Karten. Über eine ganze Reihe von steuerlichen Vergünstigungen und Vorteilen haben wir in der TV-Serie "Kinder und Steuern" bereits berichtet. Heute geht es zum Abschluss der Serie noch einmal um Besonderheiten.

Trier. Die bisherigen Ausführungen betrafen die grundsätzliche Berücksichtigung von Kindern sowie staatliche Förderungen allgemeiner Art wie Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge für Kinder. Zum Schluss der Reihe "Kinder und Steuern" geht das Finanzamt Trier auf einige Besonderheiten ein.

Alleinerziehende Eltern:

Die Regeln zum Kindergeld, zu den Kinderfreibeträgen und weiteren allgemeinen Vergünstigungen werden grundsätzlich unabhängig davon angewendet, ob das Kind in einer Familie mit Vater und Mutter aufwächst oder nur mit einem Elternteil. Im letzteren Fall sieht das Einkommensteuergesetz eine zusätzliche Vergünstigung vor: den "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende". Damit soll die finanzielle Lage von alleinerziehenden Eltern verbessert werden.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zum Kindergeld oder zu den normalen Freibeträgen gewährt, geht also nicht in die Günstigerprüfung beim Familienleistungsausgleich ein. "Alleinerziehend" bedeutet, dass Vater oder Mutter tatsächlich nur mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen. Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen bestehen, also keine eheähnliche Gemeinschaft. "In diesem Fall greift der Staat dem Elternteil dadurch unter die Arme, dass bei der Einkommensteuerveranlagung ein Betrag von jährlich 1308 Euro (monatlich 109 Euro) das zu versteuernde Einkommen mindert", sagt der Experte vom Finanzamt, Bernd Willems.

Beispiel: Tochter Sina, die noch zu Hause wohnt, hat im September ihr Studium beendet und im Oktober eine Arbeit angenommen.

Der alleinerziehende Vater hat somit Anspruch auf den Entlastungsbetrag für die Monate Januar bis September, also auf insgesamt 981 Euro (neunmal 109 Euro).

Übertragung der Freibeträge:

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf stehen grundsätzlich jedem Elternteil zu, unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben.

Jedoch kann sich der betreuende Elternteil die Freibeträge des anderen Elternteils übertragen lassen, wenn dieser seiner Unterhaltspflicht zu weniger als 75 Prozent nachkommt oder wenn das Kind noch keine 18 Jahre alt ist und im Haushalt des betreuenden Elternteils gemeldet ist.

Hierfür genügt ein Antrag des betreuenden Elternteils in der Steuererklärung.

Die Freibeträge können auch auf einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil übertragen werden, wenn das Kind in dessen Haushalt lebt.

Kinder mit Behinderung:

Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht imstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersbeschränkung, also auch wenn sie älter als 25 Jahre sind, beim Kindergeld oder bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Behinderung eingetreten ist, bevor das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Der Nachweis der Behinderung kann etwa durch einen Behindertenausweis oder einen Bescheid der Versorgungsbehörde, aber auch durch ein Gutachten oder eine Bescheinigung des Arztes erbracht werden. "Wichtig ist in dem Zusammenhang noch der Hinweis, dass in diesem Fall die Eltern bei der Einkommensteuerveranlagung den Behindertenpauschbetrag, der an sich dem Kind zusteht - je nach Grad der Behinderung zwischen 310 und 3700 Euro im Jahr -, auf sich übertragen lassen können, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nehmen kann, weil es selbst kein steuerpflichtiges Einkommen hat", erklärt Bernd Willems eine Besonderheit.

Sonstiges:

Auch Unterhaltszahlungen an über 25 Jahre alte Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge mehr besteht, können die Einkommensteuerbelastung der Eltern mindern, denn sie sind bis zu einem Höchstbetrag von 8004 Euro als sogenannte außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hierfür darf das Kind aber kein oder nur geringes Vermögen (bis 15 500 Euro) besitzen. Gekürzt wird der Höchstbetrag um eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen. Zu den Bezügen gehören etwa Ausbildungsbeihilfen und ähnliche Fördermittel.

Weitere Informationen zum Thema "Kinder und Steuern" auch im Internet unter www.finanzamt-trier.de

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