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Es ist zweifelsohne leicht, eine attraktivere Freizeitbeschäftigung zu finden als die alljährliche Steuererklärung. Denn kaum jemand dürfte Freude daran haben, sich mit dem unverständlichen Steuerkauderwelsch auseinanderzusetzen. Doch wer sich vor der Abrechnung mit dem Finanzamt drückt, verschenkt viel Geld.

Nach Angaben der Oberfinanzdirektion in Koblenz können sich zwei Drittel der Arbeitnehmer, die eine Steuererklärung einreichen, über eine Erstattung freuen. Im Schnitt überweisen die Finanzämter in Rheinland-Pfalz 910 Euro. Die große Steuerserie im Trierischen Volksfreund führt Sie durch das Steuerdickicht und verrät Ihnen, wie Sie dem Finanzamt keinen Cent schenken.
"Vor allem Eltern können sich bei der Abrechnung 2012 auf zahlreiche Vereinfachungen freuen", sagt Josef Ludwig, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Trier. Die komplizierte Unterscheidung, ob die Kosten für die Betreuung der Sprösslinge "wie Werbungskosten" oder als "Sonderausgaben" abgerechnet werden, haben die Finanzbeamten gestrichen und mit der Vereinfachung gleich eine komplette Seite in der "Anlage Kind". Ab sofort können Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4000 Euro, als Sonderabgaben abrechnen. Und zwar unabhängig davon, ob berufliche Termine oder Abende im Theater oder bei Freunden der Grund für die Ausgaben für den Babysitter sind. Diese Regelung gilt für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr (mehr dazu in Teil vier der Serie).
Erleichterungen gibt es auch für Eltern erwachsener Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren. Bislang haben die Finanzbeamten den Eltern Kindergeld und Kinderfreibetrag gestrichen, wenn Einkünfte und Bezüge des Sprösslings 8004 Euro auch nur um einen Euro überstiegen. "Das Rechnen können sich viele Eltern von Kindern bis zum 25. Lebensjahr nun sparen", sagt Alwin Kort vom Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz. Künftig kann der Nachwuchs in Ausbildung so viel verdienen, wie er will, ohne dass den Eltern das Kindergeld gestrichen wird. Eine einzige Einschränkung machen die Finanzbeamten jedoch: Wenn Sohn oder Tochter eine zweite Ausbildung absolvieren, dürfen diese maximal 20 Stunden in der Woche arbeiten - die Höhe des Verdiensts spielt jedoch auch in diesem Fall keine Rolle mehr (mehr dazu in Teil vier der Serie).
Doch nicht nur für Eltern bringt das Steuerjahr 2012 einige Änderungen. Auch Pendler müssen künftig anders rechnen. Sie können nun nicht mehr Tag für Tag entscheiden, ob sie dem Finanzamt die Kosten für Tickets oder die Entfernungspauschale in Rechnung stellen wollen. "Steuerzahler müssen sich nun für eine Variante entscheiden", sagt Christian Rech, Steuerberater in Trier (mehr dazu in Teil drei der Serie).
Gegenüber Leuten, die eine erste Ausbildung oder ein Erststudium absolvieren, zeigt sich das Finanzamt auf den ersten Blick spendabel. Denn seit 2012 können Steuerzahler die Aufwendungen bis zur Höhe von 6000 Euro (bisher 4000 Euro) als Sonderausgaben verrechnen. "Sonderausgaben mindern das Einkommen jedoch nur in dem Jahr, in dem sie anfallen", sagt Steuerberater Rech. Wer also jeden Tag an die Hochschule fährt, Bücher kauft und Geld für Kopien ausgibt, kann die Ausgaben dem Finanzamt ohne Einkünfte im selben Jahr nicht in Rechnung stellen. Leute, die eine erste Ausbildung absolvieren, könnten die Ausgaben fürs Lernen nur dann mit künftigen Einkünften verrechnen, wenn sie diese als Werbungskosten angeben könnten. Etliche Steuerzahler klagen daher gegen die aktuelle Regelung. Ob diese rechtens ist, muss nun erneut das oberste Finanzgericht, der Bundesfinanzhof, entscheiden. Dort sind inzwischen wieder zahlreiche Verfahren anhängig (Az. IV R 61/11, VI R 2/12, VI R 6/12, VI R 8/12, VIII R 49/11) (mehr dazu in Teil zwei und drei).
Mit der Abgeltungsteuer 2009 sollte eigentlich das lästige Auflisten von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen in der Steuererklärung entfallen. Doch wer Ausgaben für Krankheit, Pflege oder Kur - also außergewöhnliche Belastungen - in seiner Steuererklärung abrechnen wollte, musste seine Kapitalerträge angeben. "Das ist künftig nicht mehr notwendig", sagt Peter Kauth vom Internetportal Steuerrat24.de. Das Auflisten von Zinsen, Dividenden oder Kursgewinnen entfällt, wenn das Kreditinstitut bereits Abgeltungsteuer einbehalten hat. "Für außergewöhnliche Belastungen ist diese Regelung von Vorteil", sagt Steuerexperte Kauth. Denn ohne die Kapitalerträge schrumpft der Gesamtbetrag der Einkünfte und mit ihm auch die zumutbare Belastung, die der Steuerzahler zunächst aus der eigenen Tasche berappen muss (mehr dazu in Teil zwei der Serie).
"In vielen Fällen rechnet es sich trotz Abgeltungsteuer und neuer Regelung, seine Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben", sagt Steuerberater Ludwig. Etwa dann, wenn Anleger versäumt haben, Freistellungsaufträge zu stellen oder wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt (mehr dazu in Teil sechs der Serie).
Wie Sie sich besonders viel vom Finanzamt zurückholen, erfahren Sie in der großen achtteiligen Steuerserie des Volksfreunds. Rechenbeispiele und Tipps stellen sicher, dass Sie kein Geld verschenken.
Noch offene Fragen können Sie in der Telefonaktion am Mittwoch, 20. März, Steuerexperten stellen.

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