IHR GUTES RECHT

Etwa 250 von 1500 Milliarden Euro des gesamten Bruttoinlandsproduktes der EU umfasst das Volumen der öffentlichen Aufträge in Deutschland. Das reicht von der Beschaffung von Panzern und U-Booten für die Bundeswehr über Energie- und Trinkwasserversorgungen und Verkehr, den Bau einer Schule einschließlich der Beauftragung der Architekten, den Einkauf von Computern bis hin zum Kauf von alltäglichen Gegenständen wie der Bürobestuhlung.

 Rechtsanwalt Stefan Schatz, Kanzlei Bomm, Schatz Rechtsanwälte, Trier. Foto: privat

Rechtsanwalt Stefan Schatz, Kanzlei Bomm, Schatz Rechtsanwälte, Trier. Foto: privat

Maßgebliche Richtlinien für das Vergaberecht sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV). Sie sollen sicherstellen, dass eine Verschwendung von Steuermitteln vermieden wird und die öffentliche Hand "wirtschaftlich einkauft". Erreicht wird dies dadurch, dass die einkaufenden Stellen verpflichtet sind, mit dem jeweils wirtschaftlichsten Anbieter (nicht dem billigsten) den Vertrag abzuschließen. Durch die von Gerichten überwachte Öffentlichkeit des gesamten Vergabeverfahrens, hat im Prinzip jeder Anbieter der verlangten Ware oder Dienstleistung die Chance, sich um einen Vertrag zu bewerben. Der öffentliche Auftraggeber darf nicht mehr nach seinem Gusto seine Vertragspartner aussuchen, "Hoflieferanten" gibt es nicht mehr. Bezeichnend ist hier das Verbot, mit den einzelnen Bietern deren Angebot "nachzuverhandeln", also den Preis zu drücken. Schließlich gilt das Prinzip der dezentralen Beschaffung: Infolge der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland hat dies dazu geführt, dass weit über 30 000 einzelne staatliche, ländereigene oder kommunale Auftraggeber am Markt tätig sind. So haben auch die örtlichen Anbieter, insbesondere also der deutsche Mittelstand, eine reale Chance, auch große Aufträge für den Staat durchführen zu können. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf www.volksfreund.de/kolumne

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