ihr gutes recht

Für Deutsche, die in einem anderen EU-Land leben, dort eine Immobilie oder Vermögen besitzen oder mit einem EU-Ausländer verheiratet sind, ist die neue Europäische Erbrechtsverordnung entscheidend: Der gesamte Nachlass wird nach dem Recht des Landes abgewickelt, in dem der Verstorbene seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" hatte. Für die gesetzliche Erbfolge spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

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Um festzustellen, wo sich der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person befindet, werden die Lebensumstände des Verstorbenen vor und bei seinem Tod beurteilt. Soziale, familiäre oder berufliche Bindungen, Dauer des Aufenthalts, Staatsangehörigkeit oder Kenntnisse der Landessprache können Kriterien dafür sein. Betroffene sollten bedenken, dass sich die erbrechtlichen Regelungen in Europa voneinander unterscheiden. Niedrigere gesetzliche Erbquoten, höhere Pflichtteilsansprüche, die Nicht-Anerkennung des "Berliner Testaments" oder das Verbot von Erbverträgen in Italien, Spanien und Frankreich könnten für Erblasser überraschende Konsequenzen haben. Daher ist es ratsam, eine Rechtswahl zu treffen: Der Erblasser kann das Recht des Landes wählen, dem er angehört. Diese Wahl gilt nur für das gesamte Vermögen und muss ausdrücklich erfolgen - beispielsweise mit einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag. Wer seinen Nachlass bereits geregelt hat, kann sein Vermächtnis um eine Rechtswahlklausel ergänzen. Die Erbrechtsverordnung betrifft den gesamten Bereich der EU mit Ausnahme von Irland, Dänemark und dem Vereinigten Königreich sowie Länder mit Einzel- oder Sonderrechten, zum Beispiel Spanien. Neu ist auch das Europäische Nachlasszeugnis. Es trägt dazu bei, Erbfälle mit Auslandsbezug einfacher abzuwickeln. Es gilt als zusätzlicher Erbnachweis für Erben, Testamentsvollstrecker, Vermächtnisnehmer und Nachlassverwalter. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%> red

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