Ihr gutes recht

Wer seinen Urlaub früh bucht, zahlt meist weniger. Doch je mehr Zeit zwischen Buchung und Reise vergeht, desto mehr kann dazwischenkommen.

Sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende können bei Pauschalreisen - ohne dass dem Vertragspartner deswegen Schadenersatzansprüche zustehen - den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Ob höhere Gewalt vorliegt, muss im Einzelfall überprüft werden. Nur wenn dies der Fall ist, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Eine Ersatzreise muss ein Reisender nicht antreten. Dem Reiseveranstalter stehen wegen einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt keine Stornogebühren zu. Die Gerichte unterscheiden zwischen allgemeinem Lebensrisiko und höherer Gewalt. Dabei wird die hohe Wahrscheinlichkeit von Raubüberfällen in manchen Urlaubsgebieten ebenso wie das Auftreten von Umweltbeeinträchtigungen oder bestimmten Wetterlagen dem allgemeinen Lebensrisiko zugerechnet. Weiten sich die Witterungsverhältnisse zu Naturkatastrophen wie Wirbelstürmen oder Erdrutschen aus, kann dies eine Kündigung wegen höherer Gewalt rechtfertigen. Inwieweit Krieg, Kriegsgefahr oder bürgerkriegsähnliche Zustände als höhere Gewalt anzusehen sind, ist schwierig zu entscheiden. Flächendeckende Bürgerkriegszustände hingegen sind im Allgemeinen der höheren Gewalt zuzurechnen. Voraussetzung für ein Kündigungsrecht ist aber in jedem Fall, dass die Gefahren bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar waren. Kündigt der Reisende vor Reiseantritt berechtigt wegen höherer Gewalt, hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf den Reisepreis. Sollte der Reisende die Reise schon begonnen haben und sie dann abbrechen müssen, hat der Reiseveranstalter einen Anspruch auf Ersatz der bis dahin erbrachten Leistungen. Auf Verlangen des Reisenden muss der Reiseveranstalter den Reisenden schnellstmöglich eine Rückbeförderung ermöglichen. Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Urlauber und der Reiseveranstalter je zur Hälfte. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%>

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