Ihr gutes recht

Die Urlaubsplanung sollte stets in Absprache mit dem Arbeitgeber und den Kollegen erfolgen. Zwar bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Urlaubs, allerdings ist er verpflichtet, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

 Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz.Foto: privat

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Wenn keine betrieblichen Hinderungsgründe oder vorrangigen Urlaubswünsche anderer Kollegen vorliegen, muss der beantragte Urlaub grundsätzlich gewährt werden. In jedem Fall muss der Arbeitgeber dem Urlaubsgesuch ausdrücklich zugestimmt haben. Urlaub aus dem letzten Jahr sollte im Normalfall bis zum 31. März genommen werden - vorausgesetzt, er wurde im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber in das neue Kalenderjahr übertragen. Wer danach noch Urlaub aus dem Vorjahr antreten will, sollte am besten schriftlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Wer nicht das ganze Jahr in einer Firma beschäftigt ist, kann nur einen anteiligen Urlaub beanspruchen. Die Berechnung dieses Teilurlaubs richtet sich nach den maßgeblichen Verträgen: Bei Tarifverträgen wird dazu die tarifliche Berechnungsweise zugrunde gelegt, ansonsten sind die vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen entscheidend. Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor: Beim Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni besteht ein Anspruch auf anteiligen Urlaub. Wer nach diesem Zeitpunkt die Firma verlässt, kann den vollen Jahresurlaub verlangen. Erkrankt man während des Urlaubs, muss umgehend der Arbeitgeber benachrichtigt werden. Dabei verlängert sich übrigens die Urlaubsdauer nicht von selbst. Urlaub, der infolge einer Krankheit nicht verbraucht wurde, muss darüber hinaus gesondert beantragt und bewilligt werden. Eine Urlaubssperre ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa wenn erhebliche Verluste drohen, weil Waren verderben könnten. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber bereits zugesagten Urlaub widerrufen und sogar, wenn er die Kosten trägt, den Arbeitnehmer aus dem Urlaub zurückholen. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Bomm Schatz, Trier. Diese und weitere TV-Kolumnen finden Sie auch im Internet auf <%LINK auto="true" href="http://www.volksfreund.de/kolumne" text="www.volksfreund.de/kolumne" class="more"%>

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