IHR RECHT

Obwohl die Zahl der Menschen, die ihren Lebensabend in Alten- und Pflegeheimen verbringen, steigt, sind gerade sie und ihre Angehörigen oft mit komplizierten Heimverträgen und fragwürdigen Klauseln überfordert. Das Heim ist zwingend dazu verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags die Heimbewohner umfassend über Ausstattung, Leistung und Betreuung im Heim zu informieren.

 Jörg Hosp, Anwalt aus Wittlich.Foto: privat

Jörg Hosp, Anwalt aus Wittlich.Foto: privat

Betroffene haben vor Einzug in die Pflegeeinrichtung das Recht zu erfahren, wie ihre Unterkunft beschaffen ist. Sollte der Heimträger diesen Informationspflichten nicht nachkommen bzw. Heimbewohnern keine Besichtigung gewähren, kann der bereits abgeschlossene Vertrag fristlos gekündigt werden. Das Heim muss Licht, Strom, Heizung sowie diverse Telekommunikationseinrichtungen sicherstellen und, soweit erforderlich, auch für funktionierende Aufzüge sorgen. Neben Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft muss der Vertrag genau auflisten, welche Leistungen der Heimbewohner in den Punkten Verpflegung, Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung erwarten darf. Nach Beginn des Vertragsverhältnisses haben Heimbewohner von Pflegeeinrichtungen das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wohnt der Heimbewohner schon länger als zwei Wochen in dem Heim, kann er ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist aus dem Vertragsverhältnis austreten - allerdings nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Zweifel sollten Sie einen Anwalt zurate ziehen. Spezialisierte Anwälte nennt die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter Telefon 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%> oder das Verbraucherportal ihr-ratgeber-recht.de

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