IHR RECHT

Ist der Patient aufgrund akuter Verletzung oder Erkrankung nicht mehr in der Lage, seinen Willen zu äußern, schafft eine Patientenverfügung Klarheit. Darin kann der Erkrankte bei vollem Bewusstsein bestimmen, welche ärztliche Behandlungen er wünscht und welche er ablehnt.

 Rechtsanwalt Dr. Stefan Schatz, Kanzlei Bomm Schatz Rechtsanwälte, Trier.Foto: privat

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Damit die Patientenverfügung wirksam wird, sollte der Patient möglichst genau beschreiben, für welche Situationen seine Verfügung gelten soll, zum Beispiel für Unfälle oder plötzlich auftretende schwere Erkrankungen. Derjenige, der bereits an einer schweren Krankheit leidet, kann konkrete Aussagen zu Behandlungs- und Therapieformen treffen. Zulässig ist auch, einen Behandlungsabbruch zu verfügen. Aktive Sterbehilfe darf jedoch nicht vom Arzt verlangt werden. Eine Patientenverfügung unterliegt zwar nicht der Verjährung, aber es empfiehlt sich, den Inhalt von Zeit zu Zeit zu überprüfen beziehungsweise an die geänderte gesundheitliche Situation anzupassen. Eine gesetzliche Bestimmung über die Form gibt es nicht. Der Arzt wird die Willensbekundung jedoch nur als verbindlich betrachten, wenn sie ihm authentisch erscheint. Damit das Dokument im Notfall Wirkung zeigt, sollte sichergestellt werden, dass die Original-Patientenverfügung schnell vorlegbar ist. Es ist daher ratsam bei seinen Ausweispapieren zu vermerken, dass es eine Patientenverfügung gibt und welche Person der Ansprechpartner ist. Darüber hinaus ist es sinnvoll, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu verbinden. Der Patient kann festlegen, wer als Vertrauensperson seine persönlichen Angelegenheiten wahrnimmt, wenn er selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. In einer Vorsorgevollmacht kann er außerdem bestimmen, wer ihn betreut, falls eine Betreuung unumgänglich ist. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" class="more" text="www.rakko.de"%>

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