IHR Recht

Obwohl die Zahl der Menschen, die ihren Lebensabend in Alten- und Pflegeheimen verbringen, steigt, sind gerade sie und ihre Angehörigen oft mit komplizierten Heimverträgen und fragwürdigen Klauseln überfordert. Das Heim ist zwingend dazu verpflichtet, vor Abschluss eines Vertrags die Heimbewohner umfassend über Ausstattung, Leistung und Betreuung im Heim zu informieren.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

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Betroffene haben vor Einzug in die Pflegeeinrichtung das Recht zu erfahren, wie ihre Unterkunft beschaffen ist, welche Größe die Wohnfläche hat und ob es sich um ein Einzel- oder Doppelzimmer handelt. Sollte der Heimträger diesen Informationspflichten nicht nachkommen oder Heimbewohnern keine Besichtigung gewähren, kann der bereits abgeschlossene Vertrag fristlos gekündigt werden. Das Heim muss Licht, Strom, Heizung sowie diverse Telekommunikationseinrichtungen sicherstellen und, soweit erforderlich, auch für funktionierende Aufzüge sorgen. Neben Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft muss der Vertrag genau auflisten, welche Leistungen der Heimbewohner in den Punkten Verpflegung, Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung erwarten darf. Nach Beginn des Vertragsverhältnisses haben Heimbewohner von Pflegeeinrichtungen das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wohnt der Heimbewohner schon länger als zwei Wochen in dem Heim, kann er laut § 11 Abs. 3 WBVG ebenfalls ohne Einhaltung einer Frist aus dem Vertragsverhältnis austreten - dies allerdings nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Paragraf, der den Heimträger berechtigt, durch einseitige Erklärung das Entgelt zu erhöhen, ist nicht rechtens. Eine Entgelterhöhung im Einzelfall muss schriftlich mitgeteilt und ausführlich begründet werden, auch darf sie nicht unangemessen hoch ausfallen. Außerdem muss der Heimbewohner über den Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung informiert werden. Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechts-gebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>

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