Kolumne Mietrechtstipp Wie nutzt man den Schuppen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Mieter Räumlichkeiten, wie  einen Schuppen oder eine Garage nutzen, ohne dass diese vermietet sind. Dann stellt sich die Frage, ob der Mieter diese Räumlichkeiten weiterhin während der Dauer des Mietverhältnisses nutzen darf oder ob der Vermieter die Möglichkeit hat, die Räumung zu verlangen.

 Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier

Rechtsanwalt Dr. Ralf Glandien, Vorsitzender von Haus und Grund Trier

Foto: privat

Nur für den Fall, dass diese Räume tatsächlich im Mietvertrag nicht erwähnt sind und nicht gleichzeitig mit dem Mietvertrags-
abschluss über die Wohnräume auch über diese Räume ein separater Vertrag geschlossen wurde, besteht die Möglichkeit, dass der Vermieter die Räume herausverlangt. Der Vermieter ist Eigentümer. Auch die langjährige Nutzung durch den Mieter begründet kein irgendwie geartetes Recht hieran. Sofern irriger Weise hier von Gewohnheitsrecht die Rede ist, so ist dies ganz klar abzulehnen. Gewohnheitsrecht kann nach der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niemals zwischen zwei Vertragsparteien entstehen!