Bandbreite zu gering Internet zu langsam? - Wie das Messen der Geschwindigkeit funktioniert und wie man Geld vom Provider zurückbekommt

Trier · Zu langsames Internet, obwohl der Vertrag mit dem Provider eine viel größere Downloadgeschwindigkeit verspricht? Wir erklären, wie man die Geschwindigkeit zuverlässig testen kann und wie man beim Provider einen Nachlass verlangen kann.

Internet-Anschluss: Wie man sich gegen zu langsames DSL wehrt
Foto: dpa/Fernando Gutierrez-Juarez

Nicht immer liefern Internetprovider die Geschwindigkeit, die vertraglich vereinbart ist. Das geht aus einer Nachfrage der Deutschen Presse-Agentur an die Bundesnetzagentur hervor. Doch wer schnelleres Internet nach Hause bestellt, bezahlt auch höhere monatliche Tarife. Ärgerlich, wenn dann die Geschwindigkeit hinter der vereinbarten Leistung zurückbleibt.

Seit Dezember 2021 können Verbraucher sich dagegen wehren. Seitdem gilt ein neues Minderungs- und Sonderkündigungsrecht. Um das durchzusetzen, muss die tatsächliche Internetgeschwindigkeit „erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig“ von der Leistung abweichen, die vertraglich vereinbart ist, heißt es darin.

Wie kann man die tatsächliche Internetgeschwindigkeit messen?

Wie schnell das Internet zuhause wirklich ist, lässt sich mit dem Tool breitbandmessung.de messen, das von der Bundesnetzagentur kostenfrei angeboten wird. Die Desktop-App kann auch für einzelne Messungen der Internetgeschwindigkeit genutzt werden. Um aber eine Minderung oder eine Sonderkündigung durchzusetzen, braucht es einiges an Engagement seitens der Verbraucher.

Denn um nachzuweisen, dass grundsätzlich weniger geliefert wird, als vereinbart, benötigt man ein sogenanntes Messprotokoll. Dieses gibt es am Ende einer Messkampagne, die nach festgelegten Kriterien die Internetgeschwindigkeit an mehreren Tagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten erfasst.

Wie erstellt man ein Messprotokoll zur Minderung oder Sonderkündigung es Internet-Vertrags?

Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz von 2021 muss für eine Minderung oder Sonderkündigung des Internettarifs nachgewiesen werden, dass die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird. Um Spitzen und Engpässe unter Schwerlast als Grundlage für den Nachweis auszuschließen, werden insgesamt 30 Messungen verlangt.

Diese 30 Messungen müssen an drei unterschiedlichen Kalendertagen im Monat vorgenommen werden. Verlangt werden zehn Messungen am Tag, wobei zwischen den ersten fünf Messungen mindestens fünf Minuten liegen müssen. Nach der fünften Messung muss man mindestens drei Stunden warten, bevor man die nächsten fünf Messungen vornehmen kann. Nach einem Messtag muss man einen Tag warten, bevor die nächsten Messungen vorgenommen werden können.

„Nach fünf Tagen erhält man dann automatisch das Messprotokoll des Tools“, sagt Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Dies sei ein Schritt in Richtung Verbraucherfreundlichkeit. Schließlich gäbe es mit diesem Tool immerhin eine Möglichkeit, sich dagegen zu wehren.

Allerdings ist der Prozess immer noch sehr aufwendig und erfordert von den Verbrauchern einiges an Engagement, Planung und Disziplin. Denn die einzelnen Messungen müssen die Verbraucher selbst ausführen, statt dass sie vom Tool automatisch vorgenommen werden. Fängt man einen Messtag zu spät an, sodass keine zehn Messungen  mehr möglich sind, verfallen alle vorherigen Messungen für dieses Protokoll und man muss von vorne beginnen.

Wie man vom Messprotokoll zur Minderung oder Sonderkündigung des Internettarifs kommt

Das ist eine Erklärung für die hohe Abbruchrate der Messprotokolle. So wurden laut DPA-Informationen seit Dezember 2021 15.000 dieser Protokolle erstellt, aber etwa dreimal so viele vorher abgebrochen. „Ein weiterer Grund für einen Abbruch des Protokolls könnte sein, dass die Verbraucher schon nach den ersten Messungen gemerkt haben, dass die vereinbarte Bandbreite auch geliefert wurde“, so Gundall weiter. Eine dritte Erklärung liegt in der Folge solcher Beschwerden bei den Internetprovidern.

Denn hat man das Messprotokoll abgeschlossen, schickt man dieses an den Provider mit dem Hinweis, dass man sein Recht auf Minderung oder Sonderkündigung in Anspruch nehmen möchte - und wartet auf die Reaktion. „Wir raten immer dazu, im Schreiben eine zweiwöchige Frist zu setzen“, so Gundall weiter. Verstreicht die Zeit ohne eine Reaktion, sollte man erneut nachfragen, rät die Verbraucherzentrale.

Wie hoch sind die Minderungsansprüche gegenüber den Internetprovidern?

Wird weniger als 90 Prozent der vereinbarten Bandbreite bis zur Steckdose geliefert, so die Verbraucherzentrale, gibt es einen Anspruch auf Minderung oder Sonderkündigung. Was die Reaktionen der Provider angeht, kann Gundall aber Unterschiedliches berichten. Denn die Höhe der Minderung ist im Telekommunikationsgesetz nicht festgeschrieben: „In einem Fall bot der Provider eine monatliche Gutschrift von fünf Euro an. Ein anderer bot einen Downgrade in einen günstigeren Tarif an“, so der Verbraucherschützer. Im letzteren Fall hätte dies aber auch eine schlechtere Bandbreite bedeutet.

In einem weiteren Fall bei einem dritten Provider habe dieser versucht, die Grundgebühr „schönzurechnen“, wie Gundall sagt. Demnach sei argumentiert worden, dass die Hälfte der Grundgebühr für den Telefonanschluss und die Telefonflatrate gelte und man eine Minderung nur für die andere Hälfte gewähren könne. In einem vierten Fall habe der Provider sogar regelmäßige Messprotokolle verlangt, um die Minderung zu rechtfertigen: „Das ist allerdings nicht zulässig“, sagt Gundall. Demnach müsse bei einer Minderung der Provider nachweisen, dass wieder eine höhere Bandbreite geliefert werde.

Welche Rechte haben Verbraucher, wenn der Provider die Minderleistung ankündigt?

Die unterschiedlichen Bandbreiten des heimischen Internetanschlusses lassen sich unter anderem durch die eingesetzte Technik erklären, sagt Gundall. So ermöglicht Glasfaser einen verlustfreien Internetanschluss. Kommt das Internet über das Fernsehkabel, teilt man sich die Bandbreite mit 200 bis 400 anderen Nutzern, wobei dieses Cluster bei Spitzenlasten geteilt werden kann, wodurch sich die Geschwindigkeit wieder erhöht. Im Falle von DSL und VDSL, die über die Telefonleitung gelegt wird, nimmt die Bandbreite mit zunehmender Entfernung vom Verteilerkasten zum Hausanschluss ab.

„Der Provider ist dafür verantwortlich, dass die vereinbarte Bandbreite auch an der Telefonsteckdose ankommt“, so Gundall. Heißt: Wenn 250 Mbit DSL vereinbart sind, aber aufgrund der Entfernung zum Verteilerkasten nur 200 Mbit beim Verbraucher ankommen, hat man einen Anspruch auf Minderung. Allerdings reagieren nun auch die Provider darauf. „Bei Neuverträgen wird dann vor dem Abschluss erklärt, wie hoch die lieferbare Bandbreite am Anschluss wirklich ist“, so Gundall abschließend. Kommt dann dennoch ein Vertrag zu Stande, gilt dann die niedrigere Bandbreite als vereinbart.

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