Irrtümer im Familienrecht

Viele Paare denken, dass eine Scheidung gegen den Willen des anderen nur nach dreijähriger Trennung möglich ist. Das ist falsch.

 Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Rechtsanwalt Jörg Hosp, Rechtsanwaltskanzlei Hosp Frischbier, Wittlich. Foto: privat

Eine Ehe kann gegen den Willen des anderen bereits nach einjähriger Trennung geschieden werden. In diesem Fall muss der Antragsteller den Richter jedoch davon überzeugen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zerrüttet ist und nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Weist der Antragsteller nach, dass das Fortführen der Ehe eine unzumutbare Härte darstellt, kann die Ehe bereits vor Ablauf des ersten Trennungsjahres geschieden werden. Die Härtefallscheidung kommt in der Praxis jedoch nur selten vor. Gründe für einen Härtefall können u.a. schwerer Ehebruch, schwere Misshandlungen und Morddrohungen sein. Irrtümlich ist auch die Behauptung, dass Männer immer Unterhalt zahlen müssen. Denn seit 2008 gelten neue Unterhaltsregeln, die die Eigenverantwortung der Ehepartner stärker betonen. Die Unterstützung für den finanziell schwächeren Partner kann dadurch leichter befristet, gekürzt oder gar gestrichen werden. Ehepartnern war es bis vor zehn Jahren noch möglich, sich gegenseitig den Verzicht auf Unterhaltsansprüche auf einem einfachen Zettel oder gar einem Bierdeckel zu bestätigen. Dies gehört längst der Vergangenheit an: Der Unterhaltsverzicht muss vor rechtskräftiger Scheidung von einem Gericht protokolliert bzw. von einem Notar beurkundet werden. Zwar besteht eine grundsätzliche Pflicht der Eltern, das Kind zu pflegen und zu erziehen. Doch ein unwilliger Elternteil kann zum Umgang mit seinem Kind nicht gezwungen werden. Das läuft dem Kindeswohl zuwider. Laut Bundesverfassungsgericht steht das Wohlergehen des Kindes an erster Stelle.
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens zurRate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter <%LINK auto="true" href="http://www.rakko.de" text="www.rakko.de" class="more"%>. Mehr Rechtstipps unter: <%LINK auto="true" href="http://www.ihr-ratgeber-recht.de" text="www.ihr-ratgeber-recht.de" class="more"%>.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort