Kaffeefahrten: Schnelle Kasse ohne Klasse

Polizei und Verbraucherschützer warnen die Bürger in der Region vor einer neuen Betrugsmasche. In einer Mitteilung stellt ein Veranstalter den Angeschriebenen eine Geldsumme von knapp 1000 Euro in Aussicht. Experten sind sich einig: Das ist nur ein Lockangebot für eine Kaffeefahrt.

Trier. "Festsetzung des nachträglichen Gewinnübergabetermins auf den 30.06.2010", so ist auf der Einladung zu lesen. Angeblich geht es um 946,72 Euro. Wieder einmal verschickt ein angeblicher Finanzdienstleister massenweise dubiose Gewinnmitteilungen mit diesem Betreff in der Region Trier. Aktuell nennt sich der Absender Dr. Klein & Partner, warnt die Kriminaldirektion Trier.

Auch Gudrun Hansen von der Verbraucherberatung Trier sieht in solchen Mitteilungen nur ein geschicktes Lockmittel: "Hinter den massenhaft versandten Gewinnmitteilungen stecken meistens dubiose Geschäftemacher", sagt sie dem TV. Im Grund gehe es nur darum, Verbraucher auf eine Verkaufsveranstaltung zu bekommen (Kaffeefahrt).

"Der erhoffte Gewinn entpuppt sich fast immer als herbe Enttäuschung. Statt der ‚feierlichen' Auszahlung des Gewinns erfolgt eine Verrechnung des Gewinns beim Kauf eines Produkts oder bei der Buchung einer Reise. Oder der erhoffte Hauptgewinn erweist sich nur als wertlose Nominierung oder ein kleiner Bargeldpreis wird unter all den Teilnehmern des Gewinnspiels aufgeteilt", erklärt die Verbraucherschützerin.

Experten warnen , dass Laien kaum eine Chance haben, den Spitzfindigkeiten der Betrüger auf die Schliche zu kommen. "Wer etwas gewinnt, hat auch einen Anspruch darauf", sagt Verbraucherschützerin Gudrun Hansen dem Trierischen Volksfreund. Dies steht alles im Paragrafen 661 a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). "Die Durchsetzung dieses Rechts ist aber meist nicht praxistauglich", erklärt die Expertin. Oft haben die Anbieter ihren Sitz im Ausland. Spricht ein Veranstalter sogar von einem "Dankeschön" oder einer "Gratisaktion", kann er sich sogar noch damit rausreden, dies sei nur gemeint "Solange der Vorrat reicht".

Fest steht auch: Kaffeefahrten sind nicht verboten. "Die Methoden und Tricks, die viele Veranstalter anwenden, sind höchst unseriös", erklärt Verbraucherberaterin Hansen. Die Verkäufer seien rhetorisch "mit allen Wassern gewaschen". Mitunter würden auch Mitarbeiter des Veranstalters als sogenannte "Eisbrecher" fungieren und sich als scheinbare Mitreisende unter die Kunden mischen.

Verbraucher haben auch bei Kaffeefahrten ein Widerspruchsrecht und können von einem abgeschlossenen Vertrag ohne Begründung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Aushändigung der korrekten Widerspruchsbelehrung in Textform - also etwa als Brief - zurücktreten.

Das gilt laut Verbraucherberatung auch, wenn die Ware bereits ausgehändigt wurde.

Aus Beweisgründen sollte der Widerruf immer schriftlich mit Einschreiben und Rückschein erfolgen. Nach Aussage der Verbraucherberatung Rheinland-Pfalz genügt zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Schreibens oder die Rücksendung der Sache, so weit sie durch Paket versandt werden kann.

Die Verbraucherberatung Trier ist unter Telefon 0651/48802 oder E-Mail vb-tr@vz-rlp.de zu erreichen. Das raten Experten: Auf Kaffeefahrten sollten sich die Teilnehmer niemals zu einer Bestellung oder einem Kauf verpflichtet fühlen. Nichts blind unterschreiben. Bei Verträgen auf Datum und Unterschrift achten, Belehrungen über das Widerrufsrecht müssen im Vertrag gesondert unterschrieben werden. Das Widerrufsrecht gilt auch für Kaffeefahrten ins Ausland, wenn in Deutschland dafür geworben wurde. Fordern Sie unbedingt eine Vertragsdurchschrift ein, auf der Name und Anschrift des Vertragspartners deutlich lesbar sind. Merken Sie sich den Namen des Gasthauses, des Busunternehmens und des Verkäufers. Bringen Sie die Aushändigung des versprochenen Preises zur Sprache.

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