Kein Anspruch auf Schadenersatz bei leicht geänderten Flugdaten

Hannover (dpa/tmn) · Einen Tag später in den langersehnten Urlaub? Kein Grund zur Klage, urteilte ein Gericht: Wurde der Reisetermin vom Veranstalter nur leicht geändert, haben Reisende keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Ändern sich die Flugdaten bei einer Pauschalreise geringfügig und langfristig vorher, ist das kein erheblicher Reisemangel. Der Kunde kann vom Veranstalter deshalb keinen Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn er die Reise nicht antreten will. Das wäre schlicht überzogen, entschied das Landgericht Hannover (Az.: 10 S4/12), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“.

In dem Fall hatten sich bei einer 14-tägigen Pauschalreise Hin- und Rückflug um einen Tag verschoben, was der Veranstalter den Kunden vier Monate vor Reisebeginn wissen ließ. Der Kunde, der den Reisepreis erstattet bekam, habe nicht dargelegt, ob er sich überhaupt um eine Ersatzreise bemüht habe. Und es sei nicht zu erkennen, ob er und seine Familie „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit hinzunehmen hatten“.

Die bloße Angabe, der Kläger und seine Tochter hätten am Ankunftstag der verschobenen Reise schon Termine wahrnehmen müssen, fehle außerdem die Substanz. Das Landgericht schloss sich daher dem Urteil des Amtsgerichts an und versagte dem Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz - genau wie auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

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