Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenem Diebstahlvorwurf

Koblenz (dpa/tmn) · Es ist für jeden Kunden eine Horrorvorstellung: im Kaufhaus unschuldig des Diebstahls bezichtigt zu werden. Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung steht Kunden aber nicht zu.

Mutmaßliche Ladendiebe müssen sich den Tatvorwurf gefallen lassen. Auch wenn das Vergehen später nicht bewiesen werden kann, stehe dem Kunden kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung zu, befand das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 5 U 1348/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Bei einem konkreten Verdacht dürfe die Kaufhausleitung den Vorwurf erheben und bis zur endgültigen Klärung auch wiederholen.

In dem verhandelten Fall passierte ein Mann die Kasse in einem Kaufhaus, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen, die in seiner Jackentasche steckte. Ihm wurde daraufhin Ladendiebstahl vorgeworfen. Der Mann erklärte, er habe die Klammern eingesteckt, weil er die Hände für andere Artikel gebraucht und das Päckchen dann an der Kasse vergessen habe. Die Geschäftsleitung erhielt den Vorwurf zunächst aufrecht, lies ihn im späteren Verfahren jedoch fallen. Der Kunde forderte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Ohne Erfolg: Der Geschäftsleiter habe seine berechtigten Interessen wahrgenommen, befanden die Richter. Es liege daher keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch ein Schmerzensgeld zu entschädigen sei. Aus den konkreten Umständen habe sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht ergeben, der auch im Sinne eines klaren Tatvorwurfs habe ausgesprochen werden dürfen.

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