Keine Anwesenheitspflicht bei Warenverkauf auf Kaffeefahrt

Düsseldorf (dpa/tmn) · So mancher Verbraucher ist schon darauf reingefallen: Statt eines schönen Ausflugs findet man sich auf einer Kaffeefahrt wieder. Die Warenpräsentation kann man dann sausen lassen und spazieren gehen - denn eine Anwesenheitspflicht besteht nicht.

Teilnehmer einer Kaffeefahrt sind nicht dazu verpflichtet, bei der Warenpräsentation anwesend zu sein. Auch wenn sie den Verkaufsraum währenddessen verlassen, haben sie Anspruch auf alle gebuchten und bezahlten Leistungen, zum Beispiel die Rückfahrt mit dem Bus. Darauf weisen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Polizei Nordrhein-Westfalen hin. Alle Leistungen, die im Vorfeld bezahlt wurden, seien auch dann gültig, wenn der Gast während der Kaufveranstaltung nicht anwesend war.

Wird der Teilnehmer am Verlassen des Raumes gehindert oder gar bedroht, sollte er die Notrufnummer 110 wählen, raten die Experten. Er könne eine Anzeige wegen Nötigung erstatten. Vorsorglich sollte er den Namen des Busunternehmers, des Fahrers sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs notieren.

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