Keine Sperrzeit bei Umzug einer Schwangeren zu Kindesvater

Dortmund (dpa/tmn) · Eine schwangere Frau hebt ihren Arbeitsvertrag auf, um zum Kindsvater zu ziehen. Die Arbeitsagentur erteilt ihr eine dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Vor Gericht wurde nun im Sinne der Schwangeren entschieden.

Eine Schwangere kann ihre Arbeit aufgeben, um in eine andere Stadt zum Vater des Kindes zu ziehen, ohne dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Die Agentur für Arbeit darf gegen sie keine zwölfwöchige Sperrzeit verhängen, da ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorliegt, entschied das Sozialgericht Dortmund (Aktenzeichen: S 31 AL 262/08). Das teilt die Deutsche Anwaltauskunft mit.

Der Fall: Eine Reinigungskraft aus Berlin gab im fünften Schwangerschaftsmonat ihre Beschäftigung auf, um zu dem in Bochum lebenden Partner zu ziehen. Dazu schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. Die Agentur für Arbeit ordnete ein zwölfwöchiges Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an, da durch die Arbeitsaufgabe eine Sperrzeit eintrete. Die Versicherte habe das Beschäftigungsverhältnis gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Das Urteil: Das Gericht hob die Entscheidung der Arbeitsagentur auf. Die Frau habe zwar vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt, hierfür aber einen wichtigen Grund gehabt. Auf Grund gesundheitlicher Probleme während der Schwangerschaft mit teilweiser Arbeitsunfähigkeit und der Gefahr einer Fehlgeburt habe die Frau auch im Interesse des ungeborenen Kindes die Unterstützung des Kindsvaters in Bochum gebraucht. Dies sei nur dadurch zu ermöglichen gewesen, dass sie ihre Arbeit in Berlin aufgegeben habe und nach Bochum gezogen sei.

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