Kinder von Hartz IV-Empfängern müssen sich Zimmer teilen

Chemnitz/Berlin (dpa/tmn) · Ein gemeinsames Zimmer mit dem Geschwisterkind: für manche Heranwachsene Alltag, für andere ein Albtraum. Zumindest kleinen Kindern ist das zumutbar, entschied ein Gericht. Geklagt hatten Hartz-IV-Empfänger, die samt Nachwuchs eine größere Wohnung beziehen wollten.

Für kleine Kinder ist es zumutbar, sich ein Zimmer zu teilen. Das hat das sächsische Landessozialgericht (Aktenzeichen.: L 7 AS 753/10 B ER) entschieden. Daher liefert das geteilte Zimmer Hartz-IV-Empfängern mit zwei kleinen Kindern- kein Argument, um den Umzug in eine größere Wohnung zu erwirken, berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Im Fall der Klage lebt zwei die Familie mit einem vier und einem knapp zwei Jahre alten Kind in einer Drei-Zimmer-Wohnung mit rund 80 Quadratmetern. Das Kinderzimmer ist 12 Quadratmeter groß. Die Familie beantragte beim zuständigen Leistungsträger die Zustimmung zum Umzug in eine 89 Quadratmeter große und teuere Vier-Zimmer-Wohnung, weil die derzeit bewohnte Wohnung für vier Personen zu klein sei. Die Behörde lehnte ab.

Das Urteil: Die Richter wiesen die Klage der Eltern ab. Ein Umzug sei erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliege, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten ließe. Die derzeitige Wohnung der Antragsteller sei aber nicht wesentlich zu klein. Hier handele es sich um die Lebensumstände, die jede Familie mit zwei Kindern in diesem Alter zu bewältigen habe.

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