Kindergeld gibt's noch in der Lehrzeit

Wenn Kinder volljährig sind und bereits Geld verdienen, müssen die Eltern genau nachrechnen, ob sie vom Finanzamt noch begünstigt werden. Bei den vom Staat vorgegebenen Freigrenzen für Einkommen und Bezüge der Kinder, lohnt sich der genaue Blick auf jeden Fall.

Trier. "Ist ein Kind über 18 Jahre alt, wird es bei den Eltern nur dann berücksichtigt, wenn sein eigenes Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Das Gesetz nennt hier die Begriffe ‚Einkünfte' und ‚Bezüge', die eine Jahresgrenze von 7680 Euro nicht übersteigen dürfen", erklärt Bernd Willems vom Finanzamt Trier. Erfüllt ein Kind im Kalenderjahr nur zeitweise die Voraussetzungen, weil es etwa seine Berufsausbildung beendet oder die Altersgrenze überschreitet, wird die Einkommensgrenze nur teilweise angesetzt (Monatseinkommensgrenze 640 Euro).

Angerechnet wird nur Einkommen, das auf die "Anspruchsmonate" entfällt. Anderes Einkommen bleibt außen vor.

Beispiel: Ein 20-Jähriger befindet sich von Januar bis Mai in einem Beschäftigungsverhältnis, ist im Juni und Juli arbeitslos und beginnt im August eine Ausbildung. "Das Kind erfüllt von Juni bis Dezember die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug. Entscheidend ist, ob die Einkünfte und Bezüge der Monate Juni bis Dezember die Einkommensgrenze von 4480 Euro, also 640 Euro mal sieben Monate, überschreiten", erklärt Bernd Willems. Auf das Einkommen der Monate Januar bis Mai komme es nicht an.

Die "Einkünfte" des Kindes werden wie bei einer Einkommensteuerveranlagung ermittelt. Zu den "Bezügen" gehören etwa Ausbildungshilfen (Bafög-Zuschüsse, Stipendien), pauschal versteuerter Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Wohngeld oder der steuerfreie Teil einer gesetzlichen Rente. Hierbei wird eine Kostenpauschale von 180 Euro berücksichtigt. Von der Summe der Einkünfte und Bezüge werden noch bestimmte zwangsläufige Ausgaben wie gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Krankenversicherung abgezogen.

Ausbildungsfreibetrag: Ist ein volljähriges Kind zur Berufsausbildung oder zum Studium auswärts untergebracht, erhalten die Eltern zusätzlich zum Kindergeld oder zur steuerlichen Grundvergünstigung bei der Einkommensteuerveranlagung einen Ausbildungsfreibetrag von jährlich 924 Euro. Dieser Freibetrag wird wiederum gemindert um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die über dem Anrechnungsfreibetrag von 1848 Euro liegen.

Beispiel: Martin ist 24 Jahre alt und hat während der Schulzeit bei seinen Eltern in Trier gewohnt. Im Jahr 2009 studiert er an der Universität Koblenz-Landau, Campus Koblenz. Dort wohnt er in einer Wohngemeinschaft und hält sich allenfalls noch an einigen Wochenenden bei seinen Eltern auf. In den Semesterferien bedient er in einer Kneipe, wo er im Jahr 2009 (mit Lohnsteuerkarte) insgesamt 3500 Euro verdient hat. Die Einkünfte betragen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags und der Sozialversicherungsbeiträge 2080 Euro; Bezüge hat er keine erzielt. Den Eltern steht bei der Einkommensteuerveranlagung für 2009 demnach ein Ausbildungsfreibetrag von 692 Euro zu (924 Euro abzüglich des 1848 Euro übersteigenden Betrags von 232 Euro).

Informationen über Sonderfälle wie zum Beispiel staatliche Hilfen für alleinerziehende Eltern oder Eltern behinderter Kinder folgen im nächsten Teil der Reihe "Kinder und Steuern".

Informationen zum Thema "Kinder und Steuern" auch im Internet unter www.finanzamt-trier.de

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